246  Zur  Lehre  vom  Einlssungerechte.

Mit  Unrecht  wird  geltend  gemacht,  daß  die
letztere  Haftung  nur  eine  bedingte  sei,  daß  sie
nämlich  nur  eintrete,  insoferne  der  jüngere  Gläubiger
den  Gewinn  des  Einlösungsrechtes  wirklich  in  Anspruch
  nehme,  daß  sie  aber  wegfalle,  sobald  ausdrücklich
  oder  stillschweigend  —  durch  Nichterfüllung
der  Einlösungsbedingungen  —  darauf  verzichtet  werde.

Wie  Gönner  in  seinen  Bemerkungen  zu  F.  64
des  Hypothek-Gesetzes  mit  Recht  hervorhebt,  ist  der
ältere  Hypothekgläubiger  vorzugsweise  zur  Einlösung
  berechtigt  und  der  jüngere  Gläubiger,  welcher
  mit  ihm  konkurrirt,  erhält  einen  Rechtsgrund
hiezu  nur  dadurch,  daß  er  die  Forderung  des  älteren
übernimmt,  das  jus  ollerendi  im  Sinne  des  §F.  63
geltend  macht.  Die  Uebernahme  der  bevorzugten
Forderung  ist  die  Vorbedingung,  unter  welcher
allein  er  zur  Einlösung  zugelassen  wird;  sie  ist  der
Preis,  um  welchen  er  sich  diese  Vergünstigung  erkaufen
  muß.  Offenbar  wollte  das  Gesetz  dem  älteren
Gläubiger  nur  gegen  eine  völlig  genügende
Entschädigung  sein  natürliches  Vorrecht  entziehen;
es  konnte  daher  seine  Absicht  nicht  sein,  Prinzipien
zu  sanktioniren,  wie  Beklagter  sie  aufstellt  und  gemäß
  welcher  der  jüngere  Gläubiger  der  einzig  Begünstigte
  wäre,  während  der  ältere  unter  Umständen
empfindlich  beschädigt  werden  könnte.

Letzterer  wird  nämlich  durch  den  erhobenen
Einspruch  an  sofortiger  Geltendmachung  seines
Rechtes  gehindert  und  gez  wungen,  dasselbe  abzutreten.
  Es  wäre  nun  offenbar  die  größte  Unbilligkeit,
  wenn  es  dem  Gegner  freistehen  sollte,  seine
Entscheidung  Monate  lang  in  Schwebe  zu  halten,
zu  probiren,  ob  er  Vortheil  aus  dem  Rechte  ziehen
könne,  und  wenn  er  sich  endlich  überzeugt,  daß  ein
solcher  nicht  zu  erzielen  sei,  das  beanspruchte  Recht
einfach  mit  der  Bemerkung  zurückzugeben,  er  könne
es  nicht  brauchen,  er  verzichte  darauf.  Dieses  Recht