Zur  Lehre  vom  Einloͤsungsrechte  247

kann  ja  während  dieser  Zeit  für  den  älteren  Gläubiger
  viel  werthloser  geworden  sein,  sei  es,  weil  die
Gelegenheiten  eines  vortheilhaften  Wiederkaufes  für
ihn  nicht  mehr  vorliegen,  sei  es,  weil  er  die  Mittel
zur  sofortigen  Zahlung  eines  noch  älteren  Gläubigers
nicht  mehr  bereit  hat  oder  aus  sonstigen  Gründen
nicht  mehr  mit  gleichem  Vortheile  in  den  Kauf  eintraten
  bzw.  bei  einer  Wiederversteigerung
als  Steigerer  auftreten  kann.  —  Es  folgt
hieraus,  daß,  sobald  der  jüngere  Gläubiger  sich  bereit
  erklärt  hat,  den  älteren  zu  befriedigen  und  ihm
im  Hinblicke  hierauf  der  Adjudikationsbescheid  ertheilt
worden  ist,  er  dem  letzteren  unbedingt  haftet,
gleich  als  hätte  er  sich  ihm  als  Bürge  verpflichtet,
und  daß  es  ihm  nicht  mehr  gestattet  sein  kann,
durch  Erklärung  des  Rücktrittes  oder  gar  durch
bloses  passives  Verhalten  sich  der  Haftung  zu  entziehen.
  Man  kann  wohl  verzichten  auf  Rechte,
aber  nicht  auf  Pflichten.

Es  wäre  auch  ganz  falsch,  wenn  man  verlangen
wollte,  daß  Seitens  des  älteren  Gläubigers  eine
förmliche  Annahme  des  Versprechens  stattgefunden
  haben  müsse,  um  eine  bindende  Verpflichtung
zu  erzeugen;  denn  es  handelt  sich  nicht  von  einer
freiwilligen  Abtretung  des  Einlösungsrechtes,
vielmehr  von  einer  erzwungenen.  Indem  das
Gericht  ohne  Beachtung  des  Anerbietens  des  älteren
Gläubigers  dem  jüngeren  den  Zuschlag  ertheilt  unter
der  Auflage,  den  älteren  zu  befriedigen,  vertritt  es
selbst  das  Interesse  dieses  Gläubigers  und  derselbe
erlengt  daher  mit  dem  Adjudikatsonsbescheide  ein
wohlerworbenes  Recht.

Bei  dieser  rechtlichen  Gestaltung  der  Sache
ist  es  ganz  ohne  Bedeutung,  wenn  Beklagter  darauf
hinweist,  daß  bei  den  besonderen  Umständen  des
Falles  die  Klägerin  keinen  Schaden  leide,  daß  sie
vielmehr  faktisch  in  der  nämlichen  Lage  sel,  als