248  Alternative  Oblig.  Wahlrecht.  Not.-Ges.  Art.  14.

hätte  er  das  Einlösungsrecht  gar  nicht  geltend  gemacht
  und  wäre  ihr  soson  das  Anwesen  zugeschlagen
worden.  Es  war  Sache  des  Beklagten,  zur  rechten
Zeit  zu  überlegen,  ob  die  Schritte,  welche  er  that,
in  seinem  Interesse  lägen  oder  nicht,  ob  er  die  zu
übernehmenden  Verpflichtungen  erfüllen  könne  oder
nicht;  nachdem  er  seine  Erklärung  gegeben  hat  und
auf  Grund  derselben  der  Zuschlag  erfolgt  ist,  muß
er  die  Folgen  tragen,  die  sich  daran  knüpfen.“
Ou  GE.  v.  11.  Mai  1867  MBr.  703  F#enkv

5.

Alternative  Verbindlichkeit.  —  Wahlrecht  bei  derselben.  —
Art.  14  des  Notariatsgesetzes.

St.  hatte  an  H.  ein  Anwesen  verkauft  und
war  rechtskräftig  verurtheilt,  diesen  Verkauf  zu  erfüllen
  oder  ein  Reugeld  von  1500  fl.  zu  bezahlen.
Nachdem  er  längere  Zeit  diesem  Judikate  weder  in  der
einen  noch  in  der  anderen  Weise  nachgekommen
war,  implorirte  H.  um  einen  Auftrag  an  St.  zur
Entrichtung  des  Reugeldes,  und  motivirte  diese  Imploration
  durch  die  Behauptung,  daß  die  Kaufserfüllung
  wegen  der  im  Laufe  der  Zeit  veränderten
Umstände  seinem  Interesse  nicht  mehr  zusage,  daß
bei  alternativen  Verbindlichkeiten  der  Verzug  des
Verpflichteten  diesem  das  Wahlrecht  entziehe  und
auf  den  Gläubiger  übertrage,  daß  ihm  übrigens  St.
bereits  erklärt  habe,  er  wolle  den  Kauf  nicht  erfüllen
  sondern  dagegen  das  Reugeld  bezahlen.

St.  widersprach  diese  von  ihm  als  angebliche
  Uebereinkunft  bezeichnete  Erklärung,  als
welche  sie,  da  sie  eine  Verfügung.  über  ein  Immobile
  enthielte,  nach  Art.  14  des  Not.-Ges.  ohnedies
nichtig  wäre.