Alternative  Oblig.  Wahlrecht.  Not.-Ges.  Art.  14.  249

Die  erste  Instanz  erließ  den  erbetenen  Auftrag,
die  zweite  Instanz  legte  aber  dem  Imploranten  den
Bewels  auf,  daß  ihm  St.  die  obenerwähnte  Erklärung
  abgegeben  habe.

Hiegegen  revidirten  beide  Theile,  der  oberste
Gerichtshof  bestätigte  jedoch  die  zweitrichterliche  Beweisauflage.


Die  im  Laufe  der  Zeit  eingetretene  Veränderung
  der  Umstände  könne  —  so  wird  in  den  Gründen
  gesagt  —  die  alternative  Verbindlichkeit  nicht
in  eine  einfache  umwandeln,  sondern  höchstens  eine
Entschädigungsklage  gegen  den  Verkäufer  begründen,
und  die  Behauptung,  daß  ein  Verzug  des  Schuldners
  diesem  das  Wahlrecht  benehme  und  auf  den
Glänbiger  übertrage,  werde  zwar  von  einigen  Rechtslehrern
  vertreten,  lasse  sich  aber  aus  keinem  positiven
Gesetze  ableiten.  Vangerow  Leitf.  Bd.  III  §.369
Anmerk.  1  Nr.  4.

Der  zu  einer  alternativen  Leistung  Verpflichtete
könne  stets  nur  alternativ  belangt  werden,  so  lange
er  sich  nicht  für  die  eine  oder  die  andere  Leistung
entschieden  habe,  bayer.  LR.  Thl.  IV  Kap.  I  §.  15
Nr.  2  und  Anmerk.  Nr.  8.  Die  Behauptung  des
Imploranteu,  daß  ihm  St.  erklärt  habe,  den  Kaufvertrag
  nicht  erfüllen,  sondern  das  Reugeld  bezahlen
zu  wollen,  sei  daher  vollkommen  erheblich,  und,  da
sie  vom  Imploraten  widersprochen  sei,  mit  Recht
zum  Beweise  ausgesetzt  worden,  indem  auch  von
dem  Erfordernisse  einer  notariellen  Beurkundung
hier  keine  Rede  sein  könne;  denn  durch  die  von  St.
angeblich  getroffene  Entscheidung  sei  die  alternative
Verbindlichkeit  eine  einfache  geworden,  bei  welcher
der  Verpflichtungsgrund  nicht  sowohl  in  der  abgegebenen
  Erklärung  über  die  Wahl,  als  vielmehr  in
dem  vorausgegangenen  Vertrage  und  dem  rechtskräftigen
  Erkenntnisse  zu  suchen  sei,  wonach  jene  Er-