250  Constitutum  possessorium.

klärung  eine  Verfügung  über  dingliche  Rechte  an
unbeweglichen  Sachen  in  keiner  Weise  enthalte  1).
O#m#E#rk.  v.  4.  Juni  1867  Rr.  r½

6.

Constitutum  possessorium.  Erforderniß  genauer  Erklärung
  zur  Begründung  desselben.

Zwischen  H.  und  P.  war  ein  Vertrag  zu  Stande
gekommen,  vermöge  dessen  letzerer  dem  ersteren  alle
Fahrniß,  alles  Getreide  ete.,  kurz  „alle  seine  bewegliche
  Habe“  an  Zahlungsstatt  als  Eigenthum
abtrat  und  sich  verpflichtete,  vorbenannte  Gegenstände
  ohne  Weigerung  und  Vorbehalt  auf  jedesmaliges
  Verlangen  des  H.  auszuantworten  und  demselben
  nach  seinem  unbeschränkten  Belieben  zur  Verfügung
  zu  stellen.

Als  nun  ein  Theil  dieser  Gegenstände  gegen

1)  Die  Kaufsauflösung,  welche  doch  wohl  eine  solche
Verfügung  in  sich  schließen  dürfte,  war  gegen  Bezahlung
  des  Reugeldes  schon  im  vorausgegangenen
Vertrage  vorbehalten  und  bedurfte  sohin  keines  besonderen
  Vertrages,  sondern  konnte  durch  einseitige
  Erklärung  geschehen,  worin  wohl  der  eigentliche
  Grund  der  Unanwendbarkeit  des  Art.  14  en.

Zwar  ist  in  fr.  44  s.  6  de  oblig.  et  act.  (44,7)
angenommen,  daß  in  der  Unwandlung  der  alternativen
  Verbindlichkeit  in  eine  einfache  gleichsam  eine
Novation  liege  (et  quasi  novatio  prioris  llat);
dieses  ist  aber  offenbar  dahin  zu  verstehen,  daß  die
Umwandlung  wie  eine  Novation  wirke,  nicht
aber,  daß  sie  als  wirklicher  Vertrag  zu  behandeln
sei,  und  sohin  der  Uebereinstimmung  des  anderen
Kontrahenten  bedürste,  wenn  die  Erklärung  des
Wahlberechtigten  für  diesen  bindend  sein  soll.