Constitutum  possessorium.  251

P.  von  einem  Dritten  in  Anspruch  genommen  wurde,
intervenirte  H.  und  bat,  den  Interventionsbeklagten
als  schuldig  zu  erkennen,  sein  Eigenthum,  jedenfalls
sein  besseres  Recht  an  den  fraglichen  Gegenständen
anzuerkennen.

Gegen  das  Erkenntniß  II.  Instanz  wurde  Beklagter
  oberstrichtlich  von  der  Klage  entbunden,  wozu
  in  den  Gründen  bemerkt  ist:

„In  dem  besagten  Vertrage  können  die  Voraussetzungen
  eines  constitutum  possessorium  nicht
erkannt  werden.  Denn  wenn  auch  der  kerperliche
Akt  der  Apprehension  durch  die  bloße  Erklärung  der
Mittelsperson,  den  bisherigen  Civilbesitz  künftighin
als  Detention  auf  den  Namen  des  Erwerbers  fortsetzen
  zu  wollen,  ersetzt  werden  kann,  und  hiebei  die
Besitzerwerbung  durch  den  bloßen  Willensakt  ins
Werk  gesetzt  wird,  so  ist  diese  Erklärung  unumgänglich
  nothwendig  und  muß  dieselbe  klar  und  bestimmt
  in  dem  betreffenden  Vertrage  außgedrückt
sein  (vgl.  Seuffert  Pand.-R.  4.  Aufl.  Bd.  1
8.  109,  Anmerk.  z.  bayer.  LR.  Th.  II  Kap.  V
§.  7),  was  aber  hier  nicht  der  Fall  ist,  indem  der
hierauf  allein  bezügliche  Schlußsatz  des  Vertrages,
nämlich  die  Ausantwortung  der  fraglichen  Gegenstände
  und  dann  das  Verfügen  über  dieselben  nach
unbeschränktem  Belleben  Seitens  des  Klägers  nur
das  erst  geltend  zu  machende  Recht  auf  Ausantwortung
  und  beliebige  Verfügung  involvirt,  jedoch
  keineswegs  die  unzweidentige  Erklärung,  daß
der  bisherige  Civilbesitzer  nur  die  Detention  auf
den  Namen  des  neuen  Erwerbers  fortsetzen  wolle,
enthält.“

OAGErk.  v.  22.  Juni  1867  RNr.  70263/61.
Rm.