252  Benützung  des  Regenwassers.  Verjährung.

7.

Benützung  des  Regenwassers.  Ausschließendes  Recht  hiezu
auf  Grund  der  Verjährung.

Oberstrichterliche  Entscheidungsgründe  sagen
hierüber:

„Kläger  beansprucht  ein  ausschließliches  Recht
auf  Bezug  des  von  einem  öffentlichen  Wege,  dem
Leitenwege,  herabfließenden  Regenwassers  und
zwar  auf  Grund  der  thatsächlichen  Behauptung,  daß
er  von  jeher  diese#  Wasser  zur  Wässerung  seiner
Wiese,  auf  welche  es  von  jenem  Wege  aus
durch  Gräben  geleitet  worden  sei,  benützt  habe.  Er
findet  sich  verletzt,  weil  Beklagter  fragliches  Wasser
auf  sein  oberhalb  gelegenes  Grundstück  vom  Wege
ableitete  und  so  der  Wiese  des  Klägers  entzog.

Frägt  man,  ob  die  behaupteten  Thatsachen  genügen,
ein  Recht  auf  Wasserbezug  zu  begründen,  so  ist  vor
Allem  das  Gesetz  über  Benützung  des  Wassers  vom
28.  Mai  1852  in's  Auge  zu  fassen;  denn  abgesehen
davon,  daß  dieses  Gesetz  überall,  wo  nicht  bei  seiner
Einführung  Berechtigungen,  welche  sich  auf  besondere
  Rechtstitel  gründeten,  bereits  erworben  waren,
für  die  Wasservertheilung  und  die  Rechte  am  Wasser
allein  maßgebend  ist,  wird  es  sich  auch  fragen,  ob
etwa  unter  seiner  Herrschaft  das  beanspruchte  Recht
durch  Verjährung  erworben  werden  konnte.

Das  Wasserbenützungs  =  Gesetz  unterscheidet
zwischen  öffentlichen  und  Privat=  Gewässern  und
trennt  bei  letzteren  wiederum  die  Privatflüsse
von  dem  übrigen  Wasser,  nämlich  dem  geschlossenen
  Wasser,  den  Quellen,  dem  Regenwasser
  und  den  künstlichen  Kanälen  (Art.  33  bis
38).  Während  bei  Privatflüssen  eine  Art  Gesammt-Eigenthum
  aller  Angrenzer  angenommen  wird
und  das  Prinzip  gilt,  daß  Niemand  eine  die  Rechte