Benützung  des  Regenwassers.  Verjährung.  253

der  Uebrigen  verletzende  Aenderung  des  Wasserlaufes
vornehmen  dürfe  (Art.  39),  erklärt  Art.  33,  daß
jene  anderen  Privat-Gewässer  Eigenthum  der
Grundbesitzer  seien,  über  welches  dieselben  (vorbehaltlich
  der  Vorschriften  der  Art.  34  —  38)  ausschließlich
  und  unumschränkt  verfügen  dürfen.  Zu
diesem  letzeren  Wasser  gehört  nun  aber  auch  das
Regenwasser  und  zwar  ohne  Unterschied,  ob  es
direkt  vom  Himmel  herab  auf  das  Grundstück  aufgefallen
  ist,  oder  aber,  ob  es  auf  dasselbe  durch
Absluß  von  anderen  Grundstücken  gelangte;  denn
Art.  33  spricht  allgemein:  „von  dem  auf  einem
Grundstücke  sich  natürlich  sammelnden  Wasser“
und  es  konnte  wohl  auch  dem  Eigenthümer  nicht
zugemuthet  werden,  das  Regenwasser  nach  der  Verschiedenheit
  seines  Ursprunges  zu  sondern.

Es  kann  ferner  ebensowenig  einen  Unterschied
begründen,  ob  das  Grundstück,  auf  welchem  sich  das
Regenwasser  sammelt,  öffentliches  Gut  ist,  oder  ob
es  einem  Privaten  zugehört.  Das  Recht  auf  die
Quellen  und  auf  das  Regenwasser  knüpft  sich  an
das  Eigenthum  des  Grundes  und  Bodens  und  es  ist
ganz  Hechgitzig.  ob  dieser  in  der  Hand  des  Staates,
einer  Gemeinde  oder  eines  Privaten  sich  befindet,  sowie,
  ob  er  in  sonstigen  Beziehungen  dem  öffentlichen
  Interesse  dient  oder  aber  blos  Privatinteressen.


Das  Regenwasser  ist  ebensowenig  deshalb
res  communis,  weil  es  auf  den  öffentlichen  Weg
fällt,  oder  auf  demselben  sich  sammelt,  als  eine
Quelle  blos  deshalb  res  communis  wird,  weil  sie
auf  einem  öffentlichen  Platze  entspringt.  —

Wendet  man  diese  Grundsätze  9  vorliegenden
Fall  an,  so  ist  klar,  daß  das  Regenwasser,  welches
den  Leitenweg  herunterfließt,  so  lange  es  auf  diesem
sich  befindet,  derjenigen  Person  zugehört,  welche
Eigenthümerin  des  Leitenweges  ist,  d.  h.  der  be-