254  Benützung  des  Regenwassers.  Verjährung.

kostaten  Gemeinde,  und  daß  diese  frei  darüber
verfügen  könnte.  —

Wenn  nun  dem  Kläger  seither  dat  Regenwasser
  zugeslossen  und  von  ihm  benützt  worden  ist,  so
geschah  es,  weil  die  Gemeinde  kein  Interesse
hatte,  diesen  Zufluß  zu  verhindern,  weil  es  im
Gegentheile  Vortheil  für  sie  war,  wenn  das  dem
Wege  schädliche  Wildwasser  so  bald  als  möglich  abgeleitet
  wurde.  Ein  solcher  Zustand  aber,  mag  er
noch  so  lange  dauern,  kann  schon  nach  allgemeinen
Rechtsgrundsätzen  eine  Bezugsberechtigung  nicht
begründen.  —  Uebrigens  sagt  der  Art.  37  des
Wassergesetzes  ausdrücklich,  daß,  um  eine  derartige
Berechtigung  auf  dem  Wege  der  Verjährung  zu  erwerben,
  künstliche  Anlagen  zum  Bezuge  des  Wassers
auf  dem  dienenden  Grundstücke  errichtet  sein
müßten.  Die  Anlagen,  welche  das  Gesetz  im
Auge  hat,  müssen  ohne  Zweifel  solche  sein,
welche  in  die  Eigenthums-Sphäre  des  Nachbars
eingreifen,  in  freier  Benützung  des  Eigenthumes
hemmen  oder  beschränken  und  hiedurch  unzweideutig
den  Willen  kundgeben,  ein  Recht  geltend  zu  machen.

Wenn  daher  auch  der  Kläger,  wie  Beklagter
als  möglich  andeutet,  hie  und  da  den  Weg  in  der
Art  hergerichtet  hätte,  um  das  Regenwasser  vom
Wege  ab  in  seine  Wiese  zu  lenken,  so  würden  deese
Handlungen  dennoch  ohne  Belang  für  die  Verjährung
  sein,  da  Kläger  nur  etwas  gethan  hätte,  was
im  Interesse  der  Gemeinde  lag  und  was  diese  selbst,
sei  es  an  der  nämlichen,  sei  es  an  einer  anderen
Stelle,  hätte  thun  müssen.

Steht  demgemäß  dem  Kläger  eine  Berechtigung
  nicht  zur  Seite,  vom  Leitenwege  das  Regenwasser
  zu  beziehen,  so  ist  natürlich  auch  keine  Rechtsverletzung
  dadurch  begründet,  daß  Beklagter  sich
jenes  Wasser  zugewendet  hat.

Es  ist  nun  die  weitere  Frage  zu  erörtern,  ob