Benützung  des  Regenwassers.  Verjährung.  255

etwa  bei  Einführung  des  Wasserbenützungsgesetzes
Kläger  bereits  eine  besondere  Berechtig  ung
erworben  hatte.

Das  bayerische  Landrecht,  welches  im  vorliegenden
  Falle  zur  Anwendung  kommt,  gab  dem  Eigenthümer
  noch  ausgedehntere  Rechte  auf  die  Privatgewässer,
  als  das  neue  Gesetz.  Kreittmayr
sagt  in  den  Anmerkungen  zu  Th.  II  Kap.  1  S.  5
Nr.  4  Folgendes:  „Ich  kann  also  mit  dem  Wasser,
welches  entweder  auf  meinem  Grunde  entsprungen,
oder  von  einem  fremden  Grunde  dahin  abgeflossen
  ist,  machen,  was  ich  nur  will  und  bin
nicht  schuldig,  solches  auf  meines  Nachbars  Grund
weiter  abfließen  zu  lassen,  sondern  ich  mag  es  selbst
gebrauchen,  oder  anderwärts  hinleiten
Es  hindert  auch  nicht,  daß  das  Wasser  vorhin  allezeit
  von  dem  meinigen  auf  des  Nachbars  Grund
abgeflossen  ist,  hoc  enim  (schreibt  Strykius)  ex
mera  amicitia  passus  sum  eic.“.

Daß  diese  Prinzipien  nicht  blos  von  Privatflüssen,
  sondern  auch  argumento  à  masori  von
Regenwasser  gelten,  ist  selbstverständlich,  geht  übrigens
  schon  daraus  hervor,  daß  Kreittmayr  an
der  nämlichen  Stelle  das  Bestehen  einer  Servitus
fluminis  als  Ausnahme  anführt.

Ebenso  ist  ferner  die  Annahme  ausgeschlossen,
daß  etwa  ein  Mittelding  zwischen  res  publica  und
res  privata  hier  vorliege,  denn  Kreittmayr  sagt
weiter:  „All  obiges  in  eins  zusammengefaßt  macht
sich  der  Schluß  von  selbst,  daß  heut  zu  Tage  weder
von  fließend  noch  stehendem  Wasser  etwas  pro  re
comm  uni  mehr  angesehen  werden  kann.“

Dieses  durch  das  bayerische  Landrecht  gegebene
Verfügungsrecht  des  Eigenthümers  konnte  nur  dadurch
  beschränkt  werden,  daß  der  Eigenthümer  eines
Grundstückes  eine  servitus  aquae  non  interci-Piendae
  nec  praescindendae,  von  welcher  die