256  Begründung  der  Hauptintervention.

Anmerkungen  zu  Th.  II  Kap.  VIII  S.  12  Nr.  4
sprechen,  oder  eine  servitus  aquaeductus  erworben
  hätte.

Von  beiden  Servituten  kann  in  vorliegendem
Falle  die  Rede  nicht  sein.  Jene  erstere  Servitut
konnte  nach  bekannten  auch  im  bayerischen  Landrechte
(Anm.  zu  Th.  II  Kap.  VII  §F.  5  a.  E.)  anerkannten
  Prinzipien  durch  Verjährung  nur  erworben  werden,
  wenn  der  Eigenthümer  des  herrschenden  Grundstückes
  einen  Einspruch  eingelegt  und  der  Eigenthümer
des  dienenden  Grundstückes  sich  demselben  gefügt
hatte  (probibitione  et  acquiescentia);  ein  solcher
Einspruch  konnte  aber  nicht  behauptet  werden.  Ebensowenig
  konnte  das  Bestehen  solcher  Anlagen  auf
fremdem  Grunde  und  Boden  behauptet  werden,  wie
sie  zur  Begründung  eines  Waseserleitungsrechtes  erforderlich
  wären.

Schließlich  mag  erwähnt  sein,  daß  auch  die
Prinzipien  des  gemeinen  Rechtes  zum  nämlichen
Resultate  führen  müßten;  vergl.  fr.  1  S.  21  de
aqua  et  aqu.  pluv.  (39,  3)."

OAGE.  v.  16.  Juli  1867  Reg.-Nr.  332  %%
m.

8.

Bei  einer  in  Form  der  Hauptintervention  zum  Zwecke  der
Exekutionshemmung  geltend  gemachten  dinglichen  Klage  muß
der  spezielle  Klagegrund  angegeben  werden.

Vergl.  Bd.  XII  S.  284;  Bd.  XXX  S.  255.

In  einem  Falle,  wo  die  Tochter  der  Schuldnerin
  das  Eigenthum  der  bei  dieser  gesperrten  Mobilien
  ansprach,  hat  der  oberste  Gerichtshof  obigen
Satz  in  Anwendung  gebracht.  Die  Begendung
desselben  stimmt  mit  der  Ausführung  in  Bd.  XI
S.  284  überein.

OAGErk.  v.  8.  Apr.  1867  Reg.-Nr.  45905°16
77.

Redakt::  Dr.  Steppes.  Verl.:  Palm  4&amp;  Enke  (Wdold##  Enic)
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;  Sohn.