Erginzungsband  zum  31.  und  32.  Jahrgang.  17.
Dr.  J.  A.  PFeuffert's
Plitter  für  Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

In#lt:  —  der  Testamentserekutoren  in  Bezug  Slegan  von  r*rn
—  Die  Verordnung  vom  13.  Junl  1817,  Wie

lali  zu  den  Bedürfnissen  *—  —*  erichts-  oder

»  otarieller
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erwaltungesache

Eutschridungen  des  obersten  Gerichtshofes  für  Bayern
rechts  des  Rheines.

1.

Rechte  der  Testamentserekutoren  in  Bezug  auf  Einklagung
von  Forderungen.

Hierüber  enthalten  die  Gründe  eines  oberstrichterlichen
  Erkenntnisses  Folgendes:

Das  heutige  Institut  der  Testamentsexekutoren
ist  dem  römischen  Rechte  fremd  und  bei  dem  Mangel
  anderer  gemeinrechtlicher  Bestimmungen  über
die  Rechte  und  Pflichten  der  Testamentsvollzieher
können  daher  nur  die  allgemeinen  Rechtsgrundsätze
und  Analogieen  als  Entscheidungsnormen  dienen
(Glück's  Pand.  fortges.  von  Mühlenbruch
Bd.  43  §F.  1503  S.  390,  399  und  406).  Der
Natur  und  dem  Wesen  dieses  Institutes  entspricht
nun  allerdings  die  Annahme  eines  Mandates  am
meisten,  indem  die  Rechte  und  Pflichten  auch  der
durch  ein  Testament  bestellten  Vollzieher  letztwilliger
Anordnungen  auf  dem  Auftrage  beruhen,  welcher  in
dieser  Bestellung  enthalten  ist  (Mühleubruch

Erg.-Bd.  zu  der  neuen  Folge  XI.  u.  XII.  Bd.