258  Testamentserekutoren.

a.  a.  O.;  Weiske,  Rechtslexikon  Bd.  X  S.  1041;
Gerber,  deutsch.  Priv.-Recht  S.  265;  Bluntschli,
  deutsch.  Priv.-Recht  S.  201;  Seuffert's
Pand--Recht  §.  553  u.  s.  w.)  Der  Umfang  der
Befugnisse  und  Obliegenheiten  derselben  richtet  sich
nach  der  Art  der  vom  Testator  ertheilten  Vollmacht
und  wenn  daher  diese  nicht  auf  einzelne  Anordnungen
  beschränkt,  sondern  auf  den  Vollzug  des  letzten
Willens  überhaupt  gerichtet  ist,  so  erscheint  ein  solcher
  Universaltestamentsexekutor  zu  allen  denjenigen
Handlungen  befugt  und  verpflichtet,  welche  zum
Vollzuge  seines  Auftrages  nach  der  Natur  der  Verhältnisse,
  die  er  ordnen  soll,  erforderlich  sind
(Seuffert  Pand.-Recht  §.  336  Bd.  II  S.  219;
Gerber  a.  a.  O.;  Weiske  a.  a.  O.  S.  1039;
SIluntscl  a.  a.  O.  I.  Aufl.  S.  439,  II.  Aufl.

567).  Steht  ihm  daher  auch  in  der  Regel
58  Klagestellung  gegen  einen  Erbschaftsschuldner
außer  dem  Falle  einer  ausdrücklichen  Ermächtigung
hiezu  oder  der  Uebertragung  einer  eigentlichen  Verwaltung
  des  Nachlasses  und  insbesondere  in  dem
Falle  nicht  zu,  wenn  eine  Erbschaftsforderung  den
Erben  bereits  durch  den  Erbschaftsantritt  angefallen
ist  oder  zwischen  dem  Erben  und  Legatare  Differenzen
  bestehen,  weil  der  Erbe  in  solchem  Falle  als
der  einzige  Forderungsberechtigte,  beziehungsweise
der  eigentliche  Kontradizent  erscheint,  daher  sich  der
Schuldner  oder  Legatar  lediglich  mit  dem  Erben
oder  seinem  Rechtsnachfolger  auf  einen  Rechtsstreit
einzulassen  hat,  —  so  ist  doch  im  vorliegenden  Falle
den  klagend  aufgetretenen  Testamentsvollziehern  die
Legitimation  zu  dieser  Klagestellung  und  Prozeßführung
  von  dem  Beklagten  ohne  Grund  bestritten
worden.

Denn  in  dem  anerkannten  gegenseitigen  Testamente
  der  Eheleute  D.  sind  die  Kläger  nicht  nur
überhaupt  zu  Vollziehern  ihres  letzten  Willens,  so-