Testamentserekutoren.  259

hin  zu  Unlversaltestamentsegekutoren  bestellt,  sondern
ist  auch  insbesondere  ihrem  Gutdünken,  sohin  gutem
Ermessen  anheim  gestellt  worden,  für  die  Sicherstellung
  des  der  Frau  N.  N.  legirten  Zinsengenusses
Sorge  zu  tragen.  Schon  durch  diesen  letzteren  speziellen
  Auftrag  sind  sie  ermächtigt  und  verpflichtet,
die  gerichtliche  Feststellung  der  vom  Beklagten  bestrittenen
  Forderungen  herbeizuführen,  da  bei  dieser
Bestrettung  der  genannten  Legatarin  weder  ein  Zinsengenuß
  orn  zukommt,  noch  von  einer  Sicherung
  desselben  die  Rede  sein  kann.

Zudem  sind  die  Forderungen  unwidersprochen
einfache,  jeder  hypothekarischen  Sicherheit  entbehrende
Schuldforderungen.  «

Ueberdieß  sind  in  dem  Testamente  für  das
Kapitalvermögen  des  Testators  und  für  das  Kapitalvermögen
  seiner  Ehefrau  besondere  Erben  substituirt
  und  ist  der  N.  N.  der  Zinsengenuß  nur
von  dem  Kapitalvermögen  des  ersteren,  dann  von
einem  Legate  aus  dem  Vermögen  der  letzteren  bestimmt.


Die  den  Testamentsvollziehern  obliegende  Erbtheilung
  setzt  daher  eine  genaue  Ausscheidung  des
Kapitalsvermögens  des  Testators  von  dem  seiner
Ehefrau  voraus,  und  es  kann  daher  bis  zur  gerichtlichen
Feststellung  der  fraglichen  Schuldverhältnisse  weder
die  Forderunng  den  Erben  mit  Sicherheit
zugetheilt,  noch  der  Zinsengenuß  der  N.  N.  festgesetzt
  und  sichergestellt  werden.

Die  gerichtliche  Festsetzung  der  Schuld  des
Beklagten  muß  daher  als  nothwendige  Bedingung
des  den  Kläger  n  obliegenden  Vollzuges  des  bezeichneten
  Testamentes,  und  diese  durch  Klagestellung
herbeizuführen,  als  von  selbst  in  der  testamentarischen
Bestellung  derselben  gelegen  angesehen  werden,  daher
  die  vom  Beklagten  opponirte  Einrebe  der  man-