260  Verkauf  von  Früchten  auf  dem  Halme.  Hopfen.

gelnden  Aktivlegitimation  der  Kläger  von  den  Vorinstanzen
  mit  Recht  verworfen  wurde.
OAGE.  v.  16.  April  1866  Reg.-Nr.  50462  *
3

2.

Die  Verordnung  vom  13.  Juni  1817,  den  Berkauf  des

Getraides  auf  dem  Halme  betr.,  steht  noch  in  civilrechtlicher

Geltung.  Auch  der  Hopfen  gehört  unter  die  daselbst  bezeichneten
  Früchte.  .

Bl.f.RU.Bd-llS.47,Bd.m  S.  4.

Der  Hopfenhändler  M.  hatte  mit  J.  H.  einen
Vertrag  abgeschlossen,  durch  welchen  letzterer  allen
Hopfen,  den  er,  so  lange  er  lebe,  bauen  werde,
dem  ersten  käuflich  überließ.

Dieser  Vertrag  wurde  vom  obersten  Gerichtshofe
  als  nichtig  erkannt.  Die  Gründe  sind  folgende:

„Nach  der  Verordnung  vom  13.  Juni  1817
(allgem.  Reg.-Bl.  v.  J.  1817  S.  587  ff.)  Art.  1
ist  der  Kauf  und  Verkauf  auf  Halm  und  Wurzel
nicht  blos  hinsichtlich  des  Getraides,  sondern  auch
der  übrigen  zur  menschlichen  Nahrung  dienenden
Früchte,  welche  auf  den  Aeckern  gebaut  werden,
verboten,  und  nach  Art.  II  macht  sich  einer  Uebertretung
  dieses  Verbotes  schuldig,

1)  wer  sich  auf  die  noch  im  Fede  stehenden  Getreide
  und  Früchte  eines  Dritten  unter  !*r
einem  Titel  ein  ausschließendes  Erwerbungs
recht  bedingt,  oder  sich  zu  Gunsten  eines  7
chen  Rechtes  verbindlich  macht,
wer  Getreide,  bevor  solches  geerntet  und  ausgedroschen
  ist,  oder  andere  Feldfrüchte,  bevor
sie  von  den  Erzeugern  eingethan  sind,  entweder

  sammt  und  sonders  auf  einer  benannten
  Fläche  oder  in  gewissem  Maße  um  bestimmte
  oder  unbestimmte  sogleich  oder  künftig

2