Verkauf  von  Früchten  auf  dem  Halme.  Hopfen.  261

zu  erlegende  Preise,  mit  oder  ohne  Daranseobe
  als  Käufer  an  sich  bringt,  oder  als  Veräufer
  abläßt.

Nach  Art.  IV  sind  alle  Verabredungen  und
Anträge,  welche  den  Bestimmungen  des  Art.  II  zuwiderlaufen,
  nichtig  und  unglltig.

Der  sub  2  bezeichnete  Fall  ist  hier  ganz  unbezweifelt
  vorhanden.

Zeiumwar  scheint  jene  Verordnung  immer  nur
einen  einzelnen  Kauf  und  Verkauf  im  Sinne  zu  haben;
  allein  wenn,  wie  hier,  nicht  blos  das  noch
nicht  eingeheimste  Bodenerzeugniß  eines  einzelnen
Jahres,  sondern  vielmehr  jenes  einer  unbestimmten
Reihe  zukünftiger  Jahre  verkauft  und  gekauft  wird,
dann  O1  nur  mehrere  Rechtsgeschäfte  derselben
Art  mit  fortgesetzter  Wirksamkeit  in  den  folgenden
Jahren  abgeschlossen,  und  müssen  folglich  noch  um
so  mehr  unter  das  gesetzliche  Verbot  fallen,  als
hiemit  die  Gefahr  für  den  Verkehr,  welche  das  Gesetz
  verhüten  will,  nur  vergrößert  wird.

Von  einem  erlaubten  Lieferungsgeschäfte  kann
aber  keine  Rede  sein;  denn  bei  einem  solchen  ist  es
ganz  gleichgiltig,  woher  der  zur  Lieferung  verpflichkete
  Dritte  die  zu  liefernden  Feldfrüchte  hernimmt;
es  wird  hiebei  nicht  bedungen,  daß  der  andere  Paciszent
  bezüglich  des  noch  nicht  eingeheimsten  Bodenerzeugnisses
  des  Lieferanten  selbst  Käufer  sein
solle;  würde  aber  ein  Lieferungsvertrag  in  dieser
Weise  geschtofen,  dann  würde  er  eben  auch  unter
jenes  Verbot  fallen.

Es  entsteht  daher  nur  noch  die  Frage,  ob
1)  die  fragliche  Verordnung  auf  einen  Kauf  von

Hopfen  anwendbar,  und  dieselbe
2)  nicht  durch  Art.  2  u.  3  des  Gesetzes  vom

10.  November  1861,  die  Einführung  des

Strafgesetzbuches  und  des  Pollzesstufgesesbuches
  betr.,  dann  durch  Art.  209  Abs.  2