262  Verkauf  von  Früchten  auf  dem  Halme.  Hopfen.

des  Polizeistrafgesetzbuches  aufgehoben  worden

  sei.  «-Was

  nun  die  Frage  unter  Mir  1  betrifft,  so
handelt  es  h  hier  nicht  um  Getreide,  wohl  aber
um  eine  Frucht,  welche  zwar  nicht  regelmäßig  und
beziehunghoesse  unmittelbar,  wohl  aber  theilweise
und  jedenfalls  mittelbar  zur  meuschlichen  Nahrung
  dient.

Denn  die  Hopfenfrucht  wird  erfahrungsgemäß
auch  in  mancherlei  Formen  unmittelbar  genossen,
und  insoferne  sie  zur  Bereitung  des  Bieres  verwendet
  wird,  bietet  sie  einen  Bestandtheil  des  Inhaltes
desselben  dar,  und  enthält  daher  mittelbar  einen
Nahrungsstoff.  Denn  das  Bier  ist  nicht  ausschließend
  ein  blos  den  Durst  stillendes  Getränke,
sondern  dient  wegen  seines  materiellen  Gehaltes
auch  zur  menschlichen  Nahrung,  während  es  nicht
darauf  ankommen  kann,  ob  der  darin  enthaltene
Nahrungsstoff  bedeutend  oder  weniger  bedeutend  ist.
Zudem  hat  der  Beklagte  in  der  Revision  nicht
widersprochen,  daß  die  Administrativbehörden  den
Hopfen  als  zu  den  Nahrungsfrüchten  gehörend
erklärt  haben,  er  glaubt  nur,  daß  Administrativbehörden
  ein  Civil  Fie„  nicht  zu  interpretiren  berechtigt
  seien.  Allein  abgesehen  davon,  daß  die
genannte  Verordnung  in  der  Hauptsache  eine  administrative
  war,  so  hat  die  fragliche  Erklärung  der
Administrativstellen  nicht  den  Charakter  einer  Interpretation
  der  in  jener  Verordnung  gegebenen  materiellen
  Verfügung,  sondern  nur  einer  Erläuterung
über  die  Eigenschaft  des  Hopfens  bezüglich  seine
Einflusses  auf  die  menschliche  Nahrung,  folglich
eines  rein  technischen  Gutachtens,  für  welches  ihnen
nach  ihrem  Wirkungskreise  die  besten  und  sichersten
Anhaltspunkte  zu  Gebote  stehen.  -
In  Ansehung  der  zweiten  Frage  hat  sich  bereits
  der  oberste  Gerichtshof  in  dem  in  den  Blät-