Unvollständig  beurkundeter  Vertrag.  Actio  doli.  263

tern  für  Rechtsanwendung  Band  XXX  S.  49  ff.
veröffentlichten  Erkenntnis  vom  21.  Okt.  1864
dahin  ausgesprochen,  daß  das  in  der  Verordnung
vom  13.  Juni  1817  erlassene  Verbot  des  Kaufes
und  Verkaufes  des  Getreides  und  anderer  Nahrungsfrüchte
  auf  dem  Halme  und  der  Wurzel  beüglich
  der  hierin  ausgesprochenen  eivilrechtlichen
Fckeen  der  Uebertretung  dieses  Verbotes,  nämlich
der  Ungiltigkeit  solcher  Rechtsgeschäfte  durch  Art.  2
des  Einführungsgesetzes  vom  10.  Nov.  1861,  so
wie  durch  Art.  209  Abs.  2  des  Poligzeistrafgesetzbuches
  nicht  aufgehoben  worden  sei.“

OAGE.  v.  16.  Juli  1867  l–l

m.

3.

Actio  doli  wegen  Verleitung  zur  Verschweigung  eines  Vertragspunktes
  bei  notarieller  Beurkundung  eines  Anwesenstausches.


Bei  einem  zwischen  G.  und  L.  stattgefundenen
Anwesenstausche  soll  L.,  wie  G.  behauptet,  die  Verbindlichkeit
  übernommen  haben,  900  fl.  Kurrentschulden
  des  G.  zu  bezahlen.  L.  verweigerte  die
Erfüllung  dieser  Verbindlichkeit,  da  dieselbe  in  der
notariellen  Tauschurkunde  nicht  aufgeführt  war.

G.  klagte  nun  gegen  L.  auf  eine  Entschädigung
  von  900  fl.,  weil  er  gegen  denselben  auf  Erfüllung
  der  fraglichen  Verbindlichkeit  im  Hinblicke
auf  Art.  14  des  Not.-Ges.  nicht  klagen  könne,  und
weil  ihn  L.  in  der  arglistigen  Absicht,  sich  hinterher
auf  den  Mangel  notarieller  Beurkundung  zu  berufen,
  überredet  habe,  von  der  Aufnahme  dieser
Verbindlichkeit  in  die  Notariatsurkunde  Umgang  zu
nehmen,  indem  er  ja  die  fraglichen  900  fl.  doch
bezahlen  werde.

Oberstrichterlich  wurde  Beklagter  von  der  Klage
in  der  Art,  wie  sie  angebracht  wurde,  entbunden,
zu  dessen  Begründung  gesagt  wird: