264  Unvollständig  beurkundeter  Vertrag.  Actio  doli.

In  dem  Klagvorbringen  kann  die  genügende
Darlegung  eines  Betruges,  welcher  dem  Betrogenen
gegenüber  der  Bestimmung  des  Art.  14  des  Notariatsgesetzes
  ein  Klagerecht  auf  Schadensersatz
wegen  Entganges  der  fraglichen  900  fl.  gewähren
würde,  nicht  gefunden  werden.

Die  behauptete  Vorspiegelung  des  L.  ist  nicht
von  der  Art,  daß  sie  sich  als  eine  offenbar  betrügliche
  charakterisirt.  Es  fehlt  an  der  Behauptung
eines  solchen  Irrthumes  des  G.,  dessen  Erweckung
oder  Benützung  von  Seite  des  L.  als  Betrug  im
rechtlichen  Sinne  zu  erachten  wäre.  Die  dolose
Absicht  des  Letzteren  bei  jenem  Vorgeben  wird  auch
in  der  Klage  selbst  nur  aus  der  Thatsache  gefolgert,
daß  derselbe  die  angeblich  übernommenen  Kurrentschulden
  nicht  bezahlt  hat  und  die  Anerkennung  der
Verpflichtung  hiezu  unter  Berufung  auf  das  Schweigen
  der  Vertragsurkunde  von  einer  solchen  Schuldübernahme
  verweigert.  Diese  Thatsache  genügt  jedoch
  offenbar  nicht,  um  die  Folgerung  zu  rechtfertigen,
  daß  L.  schon  von  vorneherein  bei  Bestimmung
  des  G.  zur  Umgangnahme  von  der  Verlautbarung
  der  fraglichen  Abrede  die  Absicht  gehabt
habe,  denselben  um  die  900  fl.,  deren  Bezahlung
er  versprochen  haben  soll,  zu  prellen.

Die  Vorinstanzen  haben  daher  mit  Recht  angenommen,
  daß  es  der  Klage  an  der  Behauptung
der  thatsächlichen  Voraussetzungen  eines  den  Klageanspruch
  begründenden  dolus  der  Beklagten  gebreche.

Hienach  ist,  wenn  auch  nicht  die  definitive  Entbindung
  des  Beklagten  von  der  Klage,  so  doch  die
Abweisung  der  letzteren  in  der  Art,  wie  sie  angebracht
  ist,  veranlaßt.

AGE.  v.  20.  Juli  1867  Reg.-Nr.  855“"6  2/1.

Nachschrift  des  Einsenders.  Bei  dieser
Entscheidung  fällt  es  auf,  daß  die  Klage  nur  in
angebrachter  Art  und  nicht  definitiv  abgewiesen  wurde.