Vollziehung  fremdrichterlicher  Erkenntnisse.  265

G.  mußte  so  gut  wie  L.  wissen,  daß  für  letzteren
  die  blos  mündliche  Verabredung  eine  rechtswirksame
  Verbindlichkeit  nicht  erzeugen  konnte.
Wußte  er  dieses  nicht,  so  war  er  in  einem  bloßen
Rechtsirrthume,  und  sab  er  sich  durch  L.  getäuscht,
  so  konnte  er  den  Tauschvertrag  als  nichtig
anfechten;  eine  Klage  auf  Erfüllung  jener  Verbindlichkeit
  steht  ihm,  wie  er  selbst  annimmt,  nicht  zu.

Wie  soll  nun  aber  eine  Klage  auf  Entschädigung
stattfinden  wegen  Nichterfüllung  einer  Verbindlichkeit,
  welche  Beklagter  in  rechtswirksamer  Weise  ja
nicht  übernommen  hatte?

Ein  solche  Entschädigungklage  wäre  in  Wirklichkeit
doch  nur  eine  Klage  an  Erfüllung.  Rm.

4.
Vollziehung  fremdrichterlicher  Erkenntnisse.
Bgl.  Bd.  XVIII  S.  314;  Bd.  IXVIII  S.  353.

Von  dem  herzoglich  Nassauischen  Amte  N.  war
der  im  bayerischen  Landgerichtsbezirke  M.  wohnende
J.  P.  zur  Zahlung  von  30  fl.  verurtheilt  worden.
Das  Nassanische  Amt  hatte  seine  Zuständigkeit  in
der  Verhandlung  der  Streitsache  auf  den  Umstand
gegründet,  daß  der  Cessionsvertrag,  aus  welchem
J.  P.  belangt  worden  war,  in  dem  Nassauischen
Orte  N.  abgeschlossen  worden  sei.  Der  Anwalt  des
Klägers  stellte  bei  dem  k.  Bezirksgerichte  L.  den
Antrag,  das  Landgericht  M.  zur  Vollziehung  der
Exekution  gegen  J.  P.  durch  Auspfändung  anzuweisen.
  Das  Bezirksgericht  L.  legte  den  Antrag
des  Klägers  dem  k.  Appellationsgerichte  A.  vor,  welches
diesen  Antrag  aus  dem  Grunde  abwies,  weil  das
Nassauische  Ort  N.  nur  als  forum  contractus
kompetent  gewesen  und  als  solches  auch  nur  angegangen
  worden  sei,  das  forum  contractus  aber
nach  der  bayerischen  Gerichtsordnung  Kap.  J