266  Vollziehung  fremdrichterlicher  Erkenntnisse.

§.  6  die  Anwesenheit  des  Beklagten  am  Vertragsorte
  zur  Zeit  der  Klagestellung  voraussetze,  diese  Voraussetzung
  aber  nach  Ausweis  der  Akten  hier  nicht
gegeben  sei.
Auf  die  vom  Kläger  beim  obersten  Gerichtshofe
  erhobene  Beschwerde  wurde  zu  Recht  erkannt:
das  k.  App.-Ger.  habe  das  Landgericht  M.  anzuweisen,
  die  vom  Kläger  beantragte  Hilfsvollstreckung
  zu  vollziehen  1).

1)  Bei  der  Verbescheidung  der  Beschwerde  entstanden
die  Vorfragen:

1)  ob  die  VO.  vom  8.  Juni  1811  auch  im  vormaligen
  Großherzogthume  Würzburg  Anwendung

nde,

2)  ob  zur  Entscheidung  über  das  Gesuch  um  Vollstreckung
  des  fremdrichterlichen  Erkenntnisses  das
k.  Bezirksgericht  L.  oder  das  k.  Appellationsgericht
des  Kreises  zuständig  sei?

Die  leitenden  Motive  bei  der  Offizialprüfung
dieser  Fragen  waren:

a)  Die  VO.  v.  2.  Juni  1811  findet  auch  im
vormaligen  Großherzogthume  Würzburg  Anwendung,
wenngleich  dieselbe  zu  einer  Zeit  erlassen  worden  ist,
zu  welcher  Würzburg  mit  der  Krone  Bayern  noch
nicht  vereinigt  war,  und  wenngleich  ein  Nachweis
über  die  spezielle  Publikation  dieser  Verordnung  in
jenem  Gebietstheile  nicht  vorliegt.  Dieselbe  ist  bisher
  in  allen  derartigen  Fällen  von  dem  k.  Appellgerichte
  von  U.  u.  A.  in  gleichmäßiger  Weise  in
Anwendung  gebracht  worden.

b)  Das  Gesuch  um  Vollstreckung  des  fraglichen
Erkenntnisses  ist  auch  dermal  noch  bei  dem  Appellgerichte,
  in  dessen  Kreis  die  Erekution  vollzogen
werden  soll,  anzubringen.  Durch  das  Gerichtsverfassungsgesetz
  v.  10.  Nov.  1861  ist  den  Appellationsgerichten
  die  ihnen  durch  die  Spezialverordnung  v.
2.  Juni  1811  aus  besonderen  staatsrechtlichen  Rücksichten
  übertragene  Kompetenz  zur  Prüfung  der
Frage:  ob  das  Erkenntniß  gemäß  der  Bestimmung
des  &amp;.  1  dieser  VO.  von  einem  zuständigen  auswärtigen
  Gerichte  erlassen  worden  sei,  ob  dasselbe