Vollziehung  fremdrichterlicher  Erkenntnisse.  267

Die  Gründe  sind:

„Die  Verordnung  v.  2.  Juni  1811  enthält
eine  Modifikation  jener  vom  9.  Okt.  1807,  in
welcher  der  allgemeine  Grundsatz  ausgesprochen  ist,
daß  kein  auswärtiger  Staat  befugt  sei,  seine  richterliche
  Gewalt  über  die  Grenzen  seines  Gebietes  zu
erstrecken  und  zu  fordern,  daß  seine  Urtheile  in
Bayern  vollzogen  werden.  Es  wurde  nämlich  in
der  VO.  v.  2.  Juni  1811  jene  vom  9.  Okt.  1807
dahin  beschränkt,  daß  die  Vorschriften  derselben  nur
auf  diejenigen  Fälle  Anwendung  zu  finden  hätten,
in  welchen  von  einem  nach  staatsrechtlichen  Grundbie

  Setsrrat  beschritten  habe,  und  ob  die  übrigen
im  §.  2  3  d.  VO.  enthaltenen  Vorschriften  beobachtet
  worden  seien,  —  ob  sonach  dem  betreffenden
  Untergerichte  der  Auftrag  zur  Vornahme  der
Hülfsvollstreckung  zu  ertheilen  sei,  —  nicht  entzogen
worden.  Es  handelt  sich  hier  nicht  um  Aufhebung
eines  früher  bestandenen  allgemeinen  oder  besonderen
  Gerichtsstandes  (GV.  Art.  76);  der  beklagte
  bayer.  Staatsangehörige,  gegen  welchen  das
Exekutionsverfahren  vollzogen  werden  soll,  bleibt
dem  persönlichen  Gerichtsstande  seines  Wohnortes
(am  Landgerichte  oder  Bezirksgerichte)  nach  wie  vor
der  Erlassung  des  Ger.-Verf.-Ges.  untergeordnet;
ebensowenig  kann  von  einem  nach  Art.  30  zu  beurtheilenden
  Instanzenzuge  in  der  Streitsache  die
Rede  sein;  es  ist  der  Rechtsstreit  vor  dem  Landgerichte
  M.  in  erster  Instanz  nicht  anhängig  gewesen,
daselbst  nicht  verhandelt  und  nicht  entschieden  worden;
  der  Beklagte  hat  auch  eine  Berufung  oder  Beschwerde
  gegen  ein  landgerichtliches  Erkenntniß  nicht
ergriffen  und  nicht  ergreifen  können.  Die  B0O.  r.
J.  1811  hat  durch  das  Ger.-Verf.-Ges.  eine  Abänderung
  nicht  erlitten;  es  tritt  daher  die  Wirksamkeit
  der  Bestimmung  des  Art.  42  ein,  gemäß  welcher
  die  Appellgerichte  in  ihrem  bisherigen  Wirkungskreise
  verbleiben;  bezüglich  der  den  Appellgerichten
  in  der  VO.  v.  J.  1811  eingeräumten  Kompetenz
  ist  im  GV  .  etwas  Anderes  nicht  verordnet
worden.