268  Vollziehung  fremdrichterlicher  Crkenntnisse.

sätzen  inkompetenten  Richter  eines  auswärtigen
Staates  wider  einen  bayerischen  Unterthan  erkannt
worden  sei,  nicht  aber  auch  in  dem  Falle,  wenn
bei  einer  im  Auslande  anhängigen  Streitsache  gesen
einen  Inländer  der  allgemeine  Gerichtsstand  des
Wohnortes,  oder  einer  der  besonderen  Gerichtsstände
der  gelegenen  Sache,  des  Arrestes,  des  Kontraktes
oder  der  geführten  Verwaltung  begründet  war.
Unter  dieser  letzten  Voraussetzung  soll  dem  Antrage
auf  Vollzug  des  fremdrichterlichen  Erkenntnisses
stattgegeben  werden.  *

Mit  dieser  Bestimmung  sollte  nur  ausgedrückt
werden,  daß,  wenn  das  auswärtige  Gericht  seine
Kompetenz  auf  dem  Grunde  eines  bei  ihm  begründeten
  anderen  besonderen  Gerichtsstandes  z.  B.
der  Prorogation,  der  Konnexität  u.  a.  anfenemmen
hat,  die  Vollstreckbarkeit  seines  Erkenntnisses  nicht
eintreten  könne,  nicht  aber,  daß  die  Beurtheilung
über  die  Voraussetzungen  zur  Begründung  eines  der
als  zulässig  erklärten  Gerichtsstände  nach  den  Vorschriften
  der  bayer.  GO.  einzutreten  habe.

Eine  solche  Ausnahme  von  dem  allgemeinen
überall  geltenden  2)  und  namentlich  auch  in  der
bayer.  GO.  Kap.  II  §.  2  adoptirten  Grundsatze,
daß  jeder  Richter  hinsichtlich  des  Verfahrens  in
einem  bei  ihm  anhängigen  Rechtsstreite  nur  die  einheimischen
  Prozeßvorschriften  zu  beobachten  habe,
hätte  speziell  ausgedrückt  werden  müssen,  um  die
Annahme  zu  ecchlsenigen,  es  müsse  die  Frage,  ob
einer  der  zulässigen  Gerichtsstände  bel  dem  auswärtigen
  Richter  begründet  sei,  nach  der  bayer.  GO.
entschieden  werden.

Wenn  daher  auch  Feuerbach  in  seiner  Abhandlung
  in  der  Themis  (Landshut  1812  S.  93)

2)  Vergl.  Martin,  Lehrbuch  des  Prozesses  K.  11;
Seuffert,  Komment.  Bd.  1  S.  259  lit.  E.