Kirchenbaulast.  Filialisten.  269

die  Anwendbarkeit  der  bayer.  GO.  bei  Beantwortung
  dieser  Frage  vertheidigt,  so  verdient  doch  die
Ansicht  Seuffert's  in  seinem  Kommentare  Bd.  IV
zu  Kap.  XVIII  g.  2  Abschn.  III  Note  10,  daß  die
Begründung  eines  jener  Gerichtsstände  nach  den
Gesetzen  des  Ortes,  wo  das  ausländische  Gericht
seinen  Sitz  hat,  zu  beurtheilen  sei,  den  Vorzug.
Dieses  wird  auch  durch  ein  oberstrichterl.  Erkennt.
Reg.-Nr.  942  5%1  (Bl.  f.  RA.  Bd.  XVIII
S.  314—318)  bestätigt,  indem  hierin  die  Stelle
vorkommt:  „nicht  aber  auf  den  Fall,  wenn  bei  dem
auswärtigen  Gerichte  der  allgemeine  Gerichtsstand
  des  Wohnortes  u.  s.  w.  begründet  war“.  —
Es  wurde  hierauf  ausgeführt,  daß  auch  die
übrigen  in  der  VO.  v.  J.  1811  vorgeschriebenen
Voraussetzungen  zum  Vollzuge  des  fraglichen  Erkenntnisses
  des  Amtes  N.  vorhanden  seien.
OAGE.  v.  27.  Juli  1867  Reg.-Nr.  8356%7
S

5.

Beitragspflicht  von  Filialisten  zu  den  Bedürfnissen  der  Mutterkirche.
  Gerichts=  oder  Verwaltungssache?

Ugl.  Bl.  f.  RA.  Bd.  XIX  S.  106  und  Bb.  XX  S.  1.

Oberstrichterliche  Entscheidungsgründe  sagen:

Die  Beschwerde  der  klagenden  Gemeinde  gegen
das  zweitrichterliche  Erkenntniß,  wodurch  die  Klage
der  Gemeinde  W.  von  den  Gerichten  abgewiesen
wurde,  ist  vollkommen  gegründet.

Die  Frage,  ob  eine  Filialgemeinde  zu  den  Lasten,
  welche  durch  kirchliche  Bedürfnisse  der  Mutterkirche
  veranlaßt  werden,  beizutragen  verpflichtet  sei,
ist  unter  allen  Umständen  dann  eine  rein  privatrechtliche,
  wenn,  wie  hier,  von  der  Klägerin  be-