270  Kirchenbaulast.  Filialisten.

hauptet  ist,  die  Verpflichtung  auf  Vertrag,  Herkommen
  und  Verjährung  beruht.

Es  kann  zwar  allerdings  auch  ein  zur  Verwaltungssphäre
  gehöriges  Verhältniß  durch  solche
Entstehungstitel  begründet  werden,  ohne  deshalb  die
Natur  eines  Privatrechtes  anzunehmen;  allein  dieses
etzt  voraus,  daß  der  Anspruch  und  die  ihm  korrespondirende
  Verpflichtung,  abgesehen  von  ihrem  Entstehungsgrunde,
  nach  deren  objektiver  Eigenschaft  eine
Verwaltungssache  sst.

Die  Baulast  bezüglich  kirchlicher  Gebäude  und
die  Pflicht  der  Parochianen  und  Filialisten,  zu  den
Bedürfnissen  der  Kirche  beizutragen,  ist  aber  ihrer
Natur  nach  keine  Verwaltungssache,  denn  es  handell
  sich  hier  nicht  um  Leistungen,  welche  eine  einzelne
  Person  oder  Korporation  gegen  eine  andere  in
Folge  des  Staats=  oder  Gemeindeverbandes  nach
staatsrechtlichen  Normen  oder  in  Gemäßheit  des
Gemeindeediktes  zu  machen  haben,  sondern  um  solche
Verpflichtungen,  die  außer  diesem  Verbande  liegen,
und  durch  einen  im  Allgemeinen  privatrechtlichen
Titel  ihre  Begründung  erlangt  haben.  —  Es  wird
dieses  auch  durch  das  zweite  Verfassungsedikt  8.  64
lit.  e  und  l  in  Verbindung  mit  §.  72  bestätigt.

Auf  dieses  Rechtsverhältniß  kann  nun  aber
das  Gesetz  vom  22.  Juli  1819  (Ges.-Bl.  von  1819,
die  Umlagen  für  Gemeindebedürfnisse  betr.)  keinen
Einfluß  äußern;  denn  durch  Art.  1  Abs.  2  werden
nur  die  Zwecke  angegeben,  für  welche  Lokalumlagen
erhoben  werden  dürfen,  und  es  sollen  durch  Aufzählung
  dieser  bestimmten  Zwecke  nur  der  Zulässigkeit
  der  Erhebung  von  Lokalumlagen  abgeschlossene
Gränzen  gezogen  werden.

Wenn  daher  unter  Ziffer  9  als  Zweck  solcher
Umlagen  auch  der  Neubau  und  die  Reparatur  von
Kirchen-,  Pfarr-,  Meßner=  und  Schulhäusern  aufgeführt
  wird,  so  sollte  hiedurch  eine  solche  Veran-