Kirchenbaulast.  Filiallsten.  271

lassung  lediglich  als  ein  die  Anwendung  einer  Lokalumlage
  rechtfertigender  Zweck  bezeichnet  werden;
allein  hieraus  folgt  nicht,  daß  auch  die  Beurtheilung
über  die  Pflicht  zu  solchen  Neubauten  und  Reparaturen
  so  wie  anderen  kirchlichen  Bedürfnissen  nach
Art.  IX  den  Verwaltungsbehörden  zustehe.

Diesen  Behörden  ist  zwar  im  genannten  Art.  IX
die  Anordnung  und  Regulirung  von  Lokalumlagen
übertragen;  dieses  setzt  aber  selbstverständlich  voraus,
daß  es  sich  um  ein  solches  Bedürfniß  handle,  zu
welchem  die  Gemeinde  nach  dem  Gemeindeedikte  zu
Gemeindezwecken  verpflichtet  ist,  oder  daß  eine  privatrechtliche
  Verpflichtung  anerkannt  oder  richterlich
ausgesprochen  ist.  So  nach  Ziffer  2  des  Art.  1
Abs.  2  als  ein  zulässiger  Zweck  der  Gemeindeum-=lagen
  auch  die  successive  Rückzahlung  der  auf  dem
Gemeindevermögen  ruhenden  Schulden  erwähnt,  und
es  müßte  also,  wenn  der  Art.  IX  ganz  allgemein
aufzufassen  wäre,  den  Verwaltungsbehörden  auch
über  die  rechtliche  Begründung  dieser  Schulden,
selbst  wenn  sie  entschieden  den  Charakter  von  privatrechtlichen
  Verpflichtungen  haben,  die  Entscheidung
  zustehen,  was  doch  offenbar  nicht  der  Fall  ist.

Eben  so  muß  es  sich  auch  verhalten,  wenn  der
Art.  1  Abs.  2  Ziffer  9  des  allegirten  Gesetzes  in
Frage  steht.  Auch  hier  kann  es  den  Verwaltungsbehörden
  nur  zustehen,  zu  prüfen,  ob  sich  das  Bedürfniß,
  um  dessen  Befriedigung  es  sich  in  einem
gegebenen  Falle  handelt,  unter  den  in  Ziff.  9  bezelchneten
  Zweck  subsumiren  lasse,  nicht  aber,  ob  die
Verpflichtung,  wenn  sie  bestritten  ist,  rechtlich  begründet
  sei.

Es  ist  zwar  in  jener  Gesetzesstelle  auf  Herkommen,
  Verträge  und  dergleichen  Privatrechtstitel
hingewiesen;  es  ist  hiemit  aber  nur  angedeutet,  daß
die  Beiträge  zu  den  fraglichen  Neubauten  nicht  schon
an  sich  als  ein  zulässiger  Zweck  der  Gemeindeum=