272  Kirchenbaulast.  Filialisten.

lagen  erscheinen,  sondern  daß  sie  ein  solcher  nur
dann  seien,  wenn  durch  solche  privatrechtliche  Titel
die  Befriedigung  des  desfallsigen  Zweckes  im  Wege
der  Umlage  auf  die  einzelnen  Gemeindeglieder
  und  nicht  mittelst  Angriffes  des  Korporationsvermögens
  begründet  ist.  Es  handelt  sich  aber
im  gegebenen  Falle  nicht  um  diese  Frage,  sondern
um  die  Berechtigung  des  dritten  Prätendenten  selbst,
wiewohl  selbst  in  dem  Falle,  wenn  es  sich  darum
handelt,  ob  die  Kosten  für  kirchliche  Bauten  und
sonstige  kirchliche  Bedürfnisse  im  Wege  der  Umlage
  zu  bestreiten  seien,  diese  Frage  bei  erhobenem
Widerspruche  zur  Austragung  im  Rechtswege  sich

eignet  (Döllinger's  Verordn.-Sammlung  RPd.  II
S.  311—312).

Diese  Grundsätze  müssen  selbst  dann  gelten,
wenn  die  politische  Gemeinde  als  der  pflichtige  Theil
in  Anspruch  genommen  wird,  um  so  mehr  aber  dann,
wenn  der  pflichtige  Theil  die  Kirchengemeinde  und
beziehungsweise  die  Parochianen  sind,  weil  dann
nicht  die  politische  Gemeinde  als  Korporation,  sondern
  die  einzelnen  Gemeindeglieder  betheiligt  sind,
welche  Frage  aber  bestritten  und  Gegenstand  der
Berufung  der  beklagten  Gemeinde  ist.

Was  nun  den  Maßstab  der  Beitragspflicht
betrifft,  so  haben  hierüber  im  Allgemeinen  die  Verwaltungsbehörden
  zu  entscheiden;  allein  auch  hier
gilt  der  Grundsatz,  daß  im  Falle  eines  bestehenden
Herkommens  oder  Vertrages  die  Gerichte  zur  Entscheidung
  dann  kompetent  sind,  wenn  über  das  Bestehen
  dieser  Rechtstitel  Streit  unter  den  Betheiligten
  entsteht,  was  im  vorliegenden  Rechtsverhältnisse
nach  Zuhat  der  Klage  und  Vernehmlassung  der  Fall  ist.

OAGErk.  v.  2.  August  1867  RN.  100  „

Redakt.:  Dr.  Steppes.  Verl.:  Palm  4  Enke  (Adolpy#  Enke)
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;  Sohn.