Ergãnungsband  zum  31.  und  32.  Jahrgang.  #  18.

Dr.  J.  A.  Feuffert's
Plätter  für  Rechtsanbendung

zunächst  in  Bayern.

Inhalt#:  4%½n  u  und  redhlbloria  vol  quanti  minorls.  Berjãht  —
S  .  L  Mon-  fkatsq  gegen  ein  aobinae  esetz.  —
—  *  se  zu  verrichlen  Ein-.

nh  8  tuu  W#  othekenbuche.  —  Juschlag  im  Fen
Nnestellung  und  bloße  Annahne  vons  Wechseln  für  eine  Schul
bcgründer  noch  keine  Jahlung  derselben.

Entscheidungen  des  obersten  Gerichtehofes  für  Payern
rechte  des  Mheines.

1.

Actio  emti  und  actio  redhibitoria  vel  quanti  minoris.
Verjährung  derselben.

I.  In  derselben  Weise,  wie  unterm  6.  Nov.
1866  (Bl.  f.  RA.  Bd.  XXXII  S.  59),  erkannte
der  oberste  Gerichtshof  neuerdings  aus  nachstehenden
  Gründen:

Nach  gemeinem  Rechte  ist  die  redhibitorische
Klage  nur  dann  nöthig  und  treten  deren  Eigenthäümlichkeiten,
  namentlich  bezüglich  der  kurzen  Verjährungöfrist.
  nur  dann  nothwendig  ein,  wenn  das
Klagerecht  im  speziellen  Falle  sich  bloß  aus  dem
aͤdilitischen  Edikte  herleitet.  War  schon  nach  dem
älteren  Rechte  die  Kontraktsklage  begründet,  so
ist  diese  nicht  aufgehoben,  sondern  darf  neben  der
redhibitorischen  Klage  ausgeübt  werden.  Hierauf
gründet  sich  die  Unterscheidung,  daß  in  Fällen,  wo
der  Verkäufer  im  guten  Glauben  war,  nur  die

Erg.-Dd.  zu  der  neuen  Folge  Xl.  u.  XII.  Bb.