274  A.  emti  u.  a.  redhib.  v.  quanti  min.  Verjährung.

redhibitorische  Klage,  im  Falle  aber,  wo  er  Kenntniß
  vom  redhibitorischen  Mangel  hatte,  auch  die
gewöhnliche  actio  emü  angestellt  werden  kann.  Es
ist  dieses  auch  vollständig  der  Natur  der  Sache
entsprechend;  denn  offenbar  liegt  nicht  der  mindeste
Grund  vor,  den  dolus  hier  schonender  zu  behandeln,
als  in  anderen  Fällen,  und  einen  Verkäufer,  welcher
den  Käufer  getäuscht  und  betrogen  hat,  mit  kurzen
Verjährungsfristen  in  Schutz  zu  nehmen.

Diese  vernünftigen  Prinzipien  des  gemeinen
Rechtes  werden  auch  vom  bayer.  Landrechte,  welches
  hier  zur  Anwendung  kommt,  anerkannt.  Der
Gesetzestext  selbst  (Th.  IV  Kap.  III  §.  23—25)
unterscheidet  allerdings  nicht  zwischen  Wissen  und
Nichtwissen  des  Verkäufers;  allein  es  geht  aus  der
Vergleichung  desselben  mit  den  Anmerkungen
Kreittmayr's  hervor,  daß  er  vorzugsweise  den
Fall  des  guten  Glaubens  —  als  den  der  ädilitischen
  Klage  eigenthümlichen  —  im  Auge  hatte
und  es  als  selbstverständlich  voraussetzte,  daß  im
Falle  eines  dolus  dieser  die  gewöhnlichen  gesetzlichen
  Wirkungen  äußere.  So  z.  B.  heißt  es  in
g.  23  Ziff.  6  a.  a.  O.  unbeschränkt:  „daß  das
Edikt  nicht  Platz  greife,  wenn  sich  Käufer  desselben
ausdr  ücklich  begeben  habe,“  —  während  in  den
Anmerkungen  Ziff.  5  lit.  c  gesagt  ist:  „es  greift
in  diesem  Falle  das  edictum  contra  ignorantem
nicht  mehr,  wohl  aber  alsdann  Platz,  wenn  sich
seigt,  daß  er  den  Mangel  gewußt,  mithin  doose
  verschwiegen  hat.“

In  gleicher  Weise  heißt  es  bezüglich  der  beiden
Klagen  aus  dem  ädilitischen  Edikte  in  den  Anmerkungen
  (Z.  8):  „In  belden  Fällen  hat  zwar  auch
actio  emti  venditi  Platz,  welche  jedoch  von  obigen
  actionibus  theils  noch  differirt,  theils
die  Natur  derselben  annimmt,  wie  wir  in  sequ.
hören  werden.“  —  Wenn  nun  im  folgenden