A.  emti  u.  a.  redhib.  v.  quanti  min.  Verjährung.  275

Ziff.  12  lit.  d  gesagt  ist,  es  gehe  nicht  an,  eine
ädilitische  Klage  dadurch  in  die  actio  emti  zu  verwandeln,
  und  ihr  eine  dreißigjährige  Dauer  zu  verschaffen,
  daß  man  ihr  diesen  Namen  leihe,  vielmehr
nehme  in  diesem  Falle  die  actio  emti  die  Natur
der  ädilitischen  Klage  an,  so  hat  Kreittmayr  nur
den  einen  der  obgedachten  Fälle  im  Auge  und
zwar  denjenigen,  wo  contra  ignorantem  geklagt  wird.

Sollten  hierüber  noch  Zweifel  bestehen,  so
würden  sie  sich  lösen  im  Hinblicke  auf  die  Anmerkungen
  zu  F.  11  a.  a.  O.  (Z.  3  lit.  d),  wo  gesagt
  ist:  „liegt  gleichwohl  dem  Verkäufer  allezeit
ob,  den  Käufer,  welcher  von  der  Servitut  keine
Kenntniß  hat,  zu  avertiren,  sonst  haftet  er  ihm  actione
  emti  venditi  um  die  Schadloshaltung
oder,  da  ihm  etwa  die  Sache  selbst  nicht
bekannt  gewesen,  haftet  er  ihm  ex  aedilitio
edicto  et  actione  quanti  minoris.“

Uebrigens  war  es  gerade  im  bayerischen  Landrechte
  um  so  nothwendiger,  die  fragliche  Unterscheidung
  zu  machen,  als  dasselbe,  abweichend  vom  gemeinen
  Rechte,  nicht  blos  körperliche,  sondern
auch  rechtliche  Mängel  als  redhibitorische  gelten
läßt,  also  solche  Mängel,  welche  in  der  Regel  durch
bloße  Prüfung  der  Sache  nicht  entdeckt  werden  und
welche,  wie  z.  B.  negative  Servituten,  ohne  Schuld
des  Besitzers,  jahrelang  verborgen  bleiben  können.

Was  nun  vorliegenden  Fall  betrifft,  so  ist  es
außer  Zweifel,  und  wird  von  den  Revidenten  selbst
jetzt  nicht  mehr  bestritten,  daß  St.,  als  er  am
30.  Jan.  1864  sein  Haus  an  den  Kläger  vertauschte,
  wußte,  daß  die  fraglichen  Dachwohnungen
planwidrig  hergestellt  waren,  daß  eine  definitive
  Genehmigung  des  Fortbestandes  derselben
noch  nicht  erfolgt  war,  daß  vielmehr  durch  einen
auf  strafgerichtliches  Urtheil  sich  stützenden  Beschluß
der  städtischen  Baukommission  vom  10.  Sept.  1863

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