276  A.  emti  u.  a.  redhib.  v.  quanti  min.  Verjährung.

der  Abbruch  des  gleichfalls  planwidrigen  Dachstuhles,
  welcher  den  Abbruch  der  Dachwohnungen
in  sich  schließt,  bereits  angeordnet  war.  Wenn  nun
St.  von  dieser  Sachlage  beim  Tausche  nichts  sagte,
vielmehr  die  drohende  Gefahr  verheimlichte,  wie  nach
Laut  des  Tauschaktes  und  bis  zum  Nachweise
des  Gegentheiles  anzunehmen,  so  haftet  er  für
diese  dolose  Handlung  aus  der  gewöhnlichen  Kontraktsklage
  und  kann  die  für  die  actio  aestimatoria
im  engeren  Sinne  gesetzte  kurze  Verjährungsfrist
nicht  entgegengehalten  werden.

Auch  in  der  allgemeinen  Phrase  des  Tauschaktes:
  „St.  werde  jeder  weiterer  Verbindlichkeit  bezüglich
  des  Tauschobjektes  enthoben,“  —  konnte
kein  Verzicht  auf  die  beanspruchte  Haftung  gefunden
werden  und  zwar  schon  im  Ginblicke  auf  die  oben
erwähnten  Worte  Kreittmayr's  in  den  Anmerk.
zu  §.  23  Ziff.  6  a.  a.  O.

OAGErk.  v.  29.  Jan.  1867  RdNr.  3336%#=II.

  Zufällig  kam  dieselbe  Rechtsfrage  an  dem
nämlichen  Tage  wiederholt  zur  Entscheidung  des
obersten  Gerichtshofes,  wurde  aber  in  entgegengesetzter
  Weise  entschieden.

Die  Gründe  bestehen  (wie  dieses  auch  zum
Erkenntnisse  vom  30.  Jan.  1852  Bl.  f.  Rl.
Bd.  XIX  S.  31  der  Fall  ist)  einfach  in  einer  Hinweisung
  auf  Fhrn.  von  Kreittmayr.

Es  wird  nämlich  nur  gesagt,  daß  die  Ersatzleistung
  für  einen  dem  Vertragsobjekte  in  der  Qualität
  oder  Quantität  anklebenden  Mangel,  wenn
auch  die  als  abgängig  befundene  Eigenschaft  der
Sache  ausdrücklich  versprochen  worden  ist,
nicht  mit  der  Kontraktsklage,  sondern  nur  mit  der
ästimatorischen  Klage  geltend  gemacht  werden  könne.

M.  Thl.  IV  Kap.  III  8.  23  Anm.  Nr.  12.
OAGE.  v.  29.  Jan.  1867  Rlr.  287  erm.
