Immemorialverjährung  gegen  ein  Prohibitivgesetz.  277

2.
Immemorialverjährung  gegen  ein  Prohibitivgesetz.
(Bayerisches  Recht).

Es  war  die  Frage  zum  Gegenstande  der  Verhandlung
  und  Entscheidung  geworden:  ob  das  Recht,
die  Fichten=  und  Tannenstämme  durch  Abhauen  der
Aeste  zu  stümmeln,  um  durch  die  Baumzweige  s.  g.
Daxenstreu  zu  erhalten,  nach  bayerischem  Rechte
durch  unvordenkliche  Verjährung  gegen  den  Fiskus
erworben  werden  könne?

Oberstrichterlichen  Erkenntnissen,  durch  welche
diese  Frage  verneint  wurde,  sind  folgende  Gründe
unterstellt:

a)  Das  bayer.  LR.  enthält  im  Th.  II  Kar.  IV
§.  3  die  Vorschrift:  alle  fremden  Sachen  leiden
regulariter  die  Verjährung,  sofern  solche  nicht  durch
Gesetze  oder  Gewohnheit  besonders  davon  ausgenommen
  worden  sind.  Durch  die  Verordnung  vom
26.  April  1763  wurde  bestimmt,  daß  das  Dagstümmeln,
  insonderheit  des  jungen  Gehölzes,  unter
scharfer  Strafe  verboten  werde;  die  Verordnung
v.  14.  März  1789  Nr.  31  enthält  die  Bestimmung:
die  Däxe=  oder  Däsestreu  sollen  die  Unterthanen
nur  von  dem  abgegebenen  Jahr=  und  Kaufholze
  nach  Haus  führen  dürfen,  frische  Stämme
aber,  welche  noch  nicht  gehauen  werden,  sollen  nicht
gestümmelt  oder  abgeästet  werden,  welches  hiemit
also  ein  für  allemal  bei  schwerer  Strafe  verboten
  wird.  In  der  Verordnung  vom  3.  November
  1769  und  v.  5.  Mai  1770  ist  bezüglich
der  Stümpelung  des  jungen  Dicket  auf  die  Verordnung
  v.  26.  April  1763  zur  genauen  Befolgung
  derselben  hingewiesen  worden.