278  Immemorialverjährung  gegen  ein  Prohibitivgeset.

b)  Diesen  Verordnungen  kann  bezüglich  des
Dagenstümmelns  die  Eigenschaft  von  Prohibitivgesetzen
  nicht  abgesprochen  werden.  Das
Dagenstümmeln,  ohne  ausdrückliche  Anweisung
des  betreffenden  Försters  vorgenommen,  gehört  zu
denjenigen  Handlungen,  welche  nach  dem  Texte
des  Landrechtes  zu  einem  Rechtserwerbe  durch
Verjährung  nicht  geeignet  sind.  Die  Bezugnahme
auf  die  Anmerkungen  zum  Landrechte  Th.  II
Kap.  IV  F.  3  Nr.  4  lit.  b,  c  u.  d,  wo  angeführt
ist,  daß  nach  der  Ansicht  der  meisten  Rechtslehrer
die  Immemorialverjährung  auch  gegenüber  den
Sachen  des  Fiskus  Platz  greife,  ist  unerheblich;
die  unvordenkliche  Verjährung  gegen  Sachen  des
Fiskus  ist  zwar  im  Allgemeinen  nicht  gänzlich  und
zulässig  1),  sie  ist  aber  in  den  Fällen  ausgeschlossen,
in  welchen  dieselbe  speziellen  Prohibitivgesetzen  zuwiderläust.
  Zu  diesen  Ausnahmen  gehören  die
nach  dem  Erscheinen  des  bayerischen  Landrechtes
  v.  J.  1756  erlassenen  churpfalzbayerischen
Landesverordnungen.  Vergl.  Bl.  f.  RA.  Bd.  XXIII
S.  58  2).  Enthält  das  bayer.  LR.  eine  spezielle
Verordnung,  welche  anzuwenden  ist,  so  hat  es  auf
das  gemeine  Recht  nicht  anzukommen,  und  es  ist
gleichgiltig,  ob  nach  dem  gemeinen  Rechte  die  unvordenkliche
  Verjährung  überall  stattfinde,  wo  das
Recht,  welches  durch  die  Verjährung  erworben
werden  soll,  sich  mit  der  Staatsordnung  wohl  vertragen
  könne,  ob  das  Daxenstümmeln  für  eine  der

1)  Vergl.  Bl.  f.  RA.  Bd.  VII  S.  106.  OAGE.  v.
14.  Juni  145  Reg.-Nr.  42138

2)  *d2  Seuffert  Vio  Bd.  F  Mr.  131;  Bd.  VII

r.  146;  Bd.  XI  Nr.  175  Seite  257  Note  1;

9  XV  Nr.  3;  Bl.  f.  RA.  Bd.  XXVI  S.  185.