Immemorialverjährung  gegen  ein  Prohibitivgesetz.  279

Forstkultur  gemeinschädliche  Art  des  Daxenstreubezuges
  zu  erachten  sei,  und  ob  in  einzelnen  Fällen
dasselbe  sogar  von  den  Forstbehörden  gestattet
worden  sei.  Aus  den  Motiven  jener  Landesverordnungen
  geht  übrigens  genugsam  hervor,  daß  sie
von  Forstpolizeiwegen  erlassen  worden  sind,
und  den  Zweck  haben,  zum  allgemeinen  Schutze
der  Staatsforsten  und  zur  Wahrung  des  fiskalischen
  Interesse  zu  dienen,  daß  sie  somit  auf  Rücksichten
  des  öffentlichen  Rechtes  beruhen  und  mit
der  Errelchung  des  Staatszweckes  in  einem  unmittelbaren
  und  wesentlichen  Zusammenhange  stehen,
bei  welchem  der  Privatvortheil,  welchen  sich  einzelne
  Staatsangehörige  durch  eine  nachtheilige  Benützung
  des  Staatseigenthumes  zu  verschaffen  suchten,
  einer  gesetzlichen  Beschränkung  unterworfen
werden  sollte.  Den  Privaten  steht  die  Beurtheilung
  und  Entscheidung  darüber,  ob  bei  Erlassung
jener  forstpolizeilichen  Landesverordnungen  die
staatswirthschaftlichen  Rücksichten  überall  in  richtiger
Weise  gewürdigt  worden  sind,  nicht  zu  ?).

Im  Absatze  8  der  späteren  Vdg.  v.  16.  März
1793  ist  zwar  nur  von  den  Viehweiden  in  dem
Ainzinger  Forste  die  Rede;  allein  es  ist  auch  dort
der  allgemeine  Grundsatz  ausgesprochen  worden,  daß
sich  die  Unterthanen  den  Forstpolizeigesetzen,  gegen
welche  keine  Verjährung  stattgegeben  werden
mag,  unverbrüchlich  zu  unterwerfen  haben.

c)  Es  ist  die  Anwendbarkeit  der  älteren  Verordnungen
  aus  dem  Grunde  beanstandet  worden,
weil  durchaus  kein  Anhaltspunkt  gegeben  sei,  daß
diese  Mandate  den  Betheiligten  eröffnet  worden

2)  Beschädigungen  am  grünen  stehenden  Holze  durch
Abhauen  sind  auch  im  Art.  94  des  F.  unter
Strafe  verboten.