280  Reallasten.  Wasenmeisterei.

seien,  indem  nicht  anzunehmen  sei,  daß  den  Bauern
zu  V.  der  Inhalt  der  in  Mayr's  Generalien-Sammlung
  aufgenommenen  Mandate  jemals  bekannt
  geworden  sei.  Daß  diese  Mandate  in  denjenigen
  Gebietstheilen,  welche  zur  Zeit  der  Erlassung
  derselben  einen  Bestandtheil  des  damaligen
churpfalzbayerischen  Landes  ausmachten,  verkündet
worden  seien,  kann  einem  gegründeten  Bedenken
nicht  unterliegen;  zu  diesen  Landestheilen  gehörten
nicht  nur  das  bäuerliche  Anwesen  des  Klägers  in
der  Gemeinde  V.,  sondern  auch  die  ärarialischen
Waldungen  der  Revier  R.,  aus  welchen  die  Streu
bezogen  worden  sein  soll.  Daß  diesen  Landesverordnungen
  die  Kraft  förmlich  publizirter  Gesetze  beizulegen
  sei  (vgl.  Seuffert  Komm.  Bd.  1  S.  7),
ist  in  mehreren  oberstrichterlichen  Erkenntnissen  angenommen
  worden.

OAGE.  v.  4.  Juni  1867  RNr.  7854//8,  und
vom  18.  Okt.  1867  RNr.  958666.  "

3.

Verpflichtung,  Wasenmeisterdienste  zu  verrichten,  als  Reallast.
  Eintragung  im  Hypothekenbuche.

Bl.  f.  RA.  Bd.  XXV  S.  385  u.  BDd.  XXXII  S.  133  Nr.  3.

Die  Gemeinde  G.  behauptet,  der  jeweilige  Besitzer
  des  dortigen  Anwesens  Nr.  125  sei  verpflichtet,
  für  die  Gemeinde  die  Dienste  eines  Wasenmeisters
  zu  verrichten.  Der  auf  Erfüllung  dieser
Dienste  beklagte  Anwesensbesitzer  behauptete  dagegen,
derlei  Verpflichtungen  fallen  unter  den  Begriff  von
Naturalfrohnen  und  seien  daher  durch  das  Gesetz
v.  4.  Juni  1848  aufgehoben.  Auch  sel  diese  Last