Reallasten.  Wasenmeisterei.  281

zur  Zeit,  als  er  das  Anwesen  gekauft  habe,  nicht
im  Hyp.-Buche  eingetragen  gewesen,  folglich  sei  die
Last  auf  ihn  nicht  übergegangen.  Beide  Einwendungen
  wurden  vom  obersten  Gerichtshofe  verworfen.


Aus  den  Gründen  wird  Folgendes  mitgetheilt:

Was  den  Einwand  betrifft,  daß  die  Verpflichtung,
  deren  Erfüllung  von  dem  Besitzer  des
Anwesens  Haus-Nr.  125  in  G.  verlangt  wird,  den
Charakter  einer  Frohne  habe,  die  Stipulirung  einer
solchen  aber  gesetzlich  unstatthaft  erscheine,  indem
durch  Art.  2  des  Grundlastenablösungßgesetzes  vom
4.  Juni  1848  nicht  blos  die  bisher  entstandenen
Naturalfrohnen  aufgehoben,  sondern  auch  die  Begründung
  neuer  solcher  Lasten  für  die  Zukunft  verboten
  worden  sei,  so  erscheint  dieser  Einwand  als
unstichhaltig,  indem  die  hier  in  Frage  stehende  Verpflichtung
  des  jeweiligen  Besitzers  des  bezeichneten
Anwesens  keineswegs  unter  den  Begriff  der  Frohnen
  fällt,  deren  Aufhebung  in  Art.  2  des  erwähnten
Gesetzes  ausgesprochen  worden  ist.  Den  Gegenstand
  dieses  Gesetzes  bilden  —  mit  bloßer  Ausnahme
  der  in  Art.  5  desselben  behandelten  Weiderechte
  —  die  aus  den  guts=  und  insbesondere  den
grundherrlichen  Verhältnissen  fließenden  Lasten.  Nur
auf  solche  auf  dem  guts=  und  grundherrlichen  Verbande
  beruhende  Lasten  bezieht  sich  die  im  Gesetze
ausgesprochene  Aufhebung,  beziehungsweise  Ablösbarkeit,
  sowie  das  Verbot  der  Neubegründung  für
die  Zukunft.

Um  die  Begründung  einer  derartigen  Last  handelte
  es  sich  aber  bei  der  von  der  Klägerin  behaupteten
  vertragsmäßigen  Bestellung  der  in  Frage
stehenden  dinglichen  Verpflichtung  nicht  und  es  kann
daher  schon  deswegen  die  aus  der  angeblichen  Eigenschaft
  der  von  dem  Beklagten  verlangten  Dienst-