282  Reallasten.  Wasenmeisterei.

leistungen  als  Frohndienste  abgeleitete  Einwendung
desselben  keine  Beachtung  finden,  ganz  abgesehen
davon,  daß  diese  Eigenschaft  den  fraglichen  Dienstleistungen
  auch  überhaupt  gar  nicht  anklebt,  insbesondere
  nicht  nach  dem  hier  zur  Anwendung  kommenden
  bayer.  Landrechte,  wonach  —  Thl.  II
Kap.  XI  §.  1  u.  16  —  unter  Frohnen  oder  Scharwerken
  nur  solche  Dienste  und  Arbeiten  verstanden
werden,  welche  der  Unterthan  seinem  Gerichtsherrn
  kraft  des  Gesetzes  oder  seinem  Gutsherrn
vermöge  besonderen  Gedinges  zu  leisten  hat.  -

Als  weiteren  Grund  gegen  die  Statthaftigkeit
der  Klage  macht  Revident  geltend,  daß  ein  Eintrag
der  in  Frage  befindlichen  Last  im  Hypothekenbuche
auf  dem  Anwesen  des  Beklagten  vor  dem  Verkaufe
  desselben  an  ihn  nicht  erfolgt  sei  und  daß
daher,  da  ein  späterer  Eintrag  belanglos  wäre,  somit
  eine  dingliche  Last  auf  dem  fraglichen  Anwesen
überhaupt  nicht  entstanden  sei,  von  dem  Beklagten
eine  solche  Last  mit  dem  Anwesen  auch  nicht  habe
übernommen  werden  können.

Es  ist  jedoch  nicht  richtig,  daß  ohne  Eintrag
in  das  Hypothekenbuch  eine  Reallast  nicht  entstehen
könne.  Nach  der  unter  den  neueren  Lehrern  des
deutschen  Rechtes  zur  überwiegenden  Geltung  gelangten
  Ansicht  genügt  zur  Begründung  einer  deutschrechtlichen
  Reallast  ein  gerichtlich  bestätigter  Vertrag
  und  ist  nur  da,  wo  die  Landesgesetze  dieses
besonders  vorschreiben,  dazu  noch  der  Eintrag  in
die  öffentlichen  Bücher  erforderlich:  Duncker  in
der  Zeitschr.  f.  deutsches  Recht  Bd.k  XI  S.  450;
Gerber  d.  Priv.-R.  8.  Aufl.  §.  170;  Mitter:
maier  d.  Pr.-R.  7.  Aufl.  §.  *5  u.  116;  Heimbach
  in  Weiske's  Rechtslexikon  Bd.  IK  S.  110.

Das  bayer.  Landrecht,  welches  übereinstimmend
mit  der  zur  Zeit  seiner  Abfassung  vorherrschenden