Reallasten.  Wasenmelsterei.  283

gemeinrechtlichen  Ansicht  die  deutschrechtlichen  Reallasten
  als  in  laciendo  bestehende  Servituten  auffaßt
  (Th.  II  Kap.  VII  8.  2  Nr.  1  und  6  nebst
Anmerk.  zu  S.  2  Nr.  3),  verlangt  zur  rechtswirksamen
  Begründung  solcher  Lasten  durch  Vertrag  nirgends
  den  Eintrag  in  öffentliche  Bücher  oder  überhaupt
  eine  besondere  Form  des  Vertrageß,  sondern
fordert  nur,  daß  der  Konstituent  Herr  der  zu  beschwerenden
  Sache  sei  und  freie  Macht  zur  Disposition
  darüber  habe  (S.  4  Kap.  VII  Th.  11).
Auch  das  Hypothekengesetz  von  1822  schreibt
den  Eintrag  im  Hypothekenbuche  nicht  als  Bedingung
  für  die  rechtliche  Entstehung  einer  Rellast  durch
Vertrag  vor.  Es  verordnet  zwar  im  §.  22,  daß
in  das  Hypothekenbuch,  unter  den  in  den  S§.  25
und  26  bestimmten  Rechtsfolgen,  eingetragen  werden
  müssen  unter  Anderem:  5)  die  auf  der  Sache
vermöge  eines  speziellen  Rechtstitels  haftenden  Lasten,
  und  nach  Gönner's  Kommentar  zum  Hyp.=Gesetze
  Bd.  1  S.  261  sind  darunter  diejenigen
Reallasten  zu  verstehen,  welche  beständige  Lasten
sind,  aber,  weil  sie  auf  besonderen  Rechtstiteln  beruhen,
  nicht  die  Vermuthung  für  ihr  Dasein  haben
und  daher  nur  durch  den  Eintrag  im  Hyp.-Buche
kundbar  werden  können.  Allein  die  Beobachtung
dieser  Vorschrift  ist,  wie  die  erwähnten  Worte  des
Einganges  des  §.  22:  „unter  den  in  den  §§.  25,
26  bestimmten  Rechtsfolgen“  zeigen  und  auch  aus
der  Bestimmung  des  Einführungsgesetzes  zum  Hyp.=Gesetze
  F.  7  hervorgeht,  nicht  Bedingung  der  rechtlichen
  Existenz  einer  solchen  Last;  der  Eintrag  im
Hyp.-Buche  gehört  nicht  zur  Vollendung  und  beziehungsweise
  Giltigkeit  des  in  der  Bestellung  einer
solchen  Last  bestehenden  Rechtsgeschäftes.  Die
Last  geht  daher,  auch  wenn  sie  nicht  eingetragen  ist,
bei  dem  Uebergange  des  belasteten  Objektes  auf