284  Zuschlag  im  Versteigerungsterminc.

einen  neuen  Besitzer  nicht  verloren;  sie  bleibt  als
Eigenschaft  des  belasteten  Gutes  (Gönner's
  Komm.  Bd.  1  S.  570)  bestehen  und  nur
den  Hypothekgläubigern  gegenüber  treten  die  in  den
§§.  25  und  26  des  Hyp.-Gesetzes  als  Rechtsfolgen
der  Oeffentlichkeit  des  Hyp.-Buches  bezeichneten
Wirkungen  der  Unterlassung  des  Eintrages  ein.
O  GErk.  v.  3.  Aug.  1867  Rr.  Sre:
m.

4.

Zuschlag  im  Versteigerungstermine.

Oberstrichterliche  Entscheidungsgründe  sagen
hierüber:

Nach  §.  102  Abs.  1  des  Proz.-Gesetzes  vom
17.  November  1837  hat  bei  der  Versteigerung  unbeweglicher
  Güter  der  Zuschlag  an  den  Meistbletenden,
  soferne  die  gesetzlichen  Voraussetzungen  der
Ertheilung  desselben  gegeben  sind,  sogleich  in  der
Versteigerungstagsfahrt  selbst  zu  geschehen.  Erst
durch  diesen  (provisorischen)  Zuschlag  von  Seite
des  mit  der  Vornahme  der  Versteigerung  betrauten
VollstreckungSbeamten  wird  der  Steigerer  an  sein
Meistgebot  gebunden,  so  daß  er  dasselbe  einseitig
nicht  mehr  zurücknehmen  kann.  Erst  dieser  Zuschlag
ist  nämlich  der  Akt,  durch  welchen  ein  Kaufgeschäft
über  das  der  Versteigerung  unterstellte  Gut  in  der
Art  zu  Stande  kommt,  daß  der  Steigerer,  an  welchen
  der  Zuschlag  erfolgt,  seinerseits  zwar  nur  ein
bedingtes,  eventuelles  Recht  auf  Ueberlassung  des
VersteigerungSobjektes  um  das  von  ihm  gelegte
Gebot  erlangt,  selbst  aber  an  dieses  Gebot  sofort
rechtswirksam  gebunden  ist.