Zahlung.  Wechselausstellung  für  die  Schuld.  285

Bei  der  von  dem  k.  Notar  X.  abgehaltenen
zweitmaligen  Versteigerung  des  schuldner'schen  Anwesens,
  bei  welcher  gemäß  §.  94  des  Gesetzes  vom
17.  Nov.  1837  der  Fuschtag  ohne  Rücksicht  auf  den
Schätzungswerth  zu  erfolgen  hatte,  ist  zwar  M.  K.
mit  dem  Gebote  von  13,750  fl.  Meistbietender  geblieben;
  allein  ein  Zuschlag  der  Versteigerungsobjekte
  an  denselben  im  Versteigerungstermine  ist
nach  Ausweis  der  Akten  nicht  erfolgt.  Es  ist  von
der  Ertheilung  desselben  in  der  Versteigerungsurkunde
  nichts  bemerkt,  und  es  ist  auch  von  keiner
Seite  behauptet,  daß  solche  thatsächlich  ausgesprochen
  worden,  und  davon  in  der  Urkunde  etwa  nur
aus  Versehen  oder  dgl.  keine  Erwähnung  geschehen
  sei.

M.  K.  war  daher  an  sein  Meistgebot  nicht
gebunden  und  konnte  von  demselben  zurücktreten,  so
lange  noch  res  integra  gegeben,  insbesondere  ein
Zuschlagsdekret  an  ihn  noch  nicht  erlassen  war.

OAGE.  v.  3.  Aug.  1867  RNr.  9756/..

Rm.

5.

Ausstellung  und  bloße  Annahme  von  Wechseln  für  eine
Schuld  begründet  noch  keine  Zahlung  derselben.

In  dieser  Beziehung  sagen  oberstrichterliche
Entscheidungsgründe:

Beklagter  will  geltend  machen,  es  stehe  den
Klägern  kein  Recht  mehr  zu,  einen  Kaufschillingsrest
zu  srrern,  weil  sie  bereits  über  dessen  Zahlung  in
der  notariellen  Kaufsurkunde  guittirt  hätten.  Der
Satz,  aus  welchem  Beklagter  diese  Quittung  ableiten
  will,  lautet  wörtlich: