286  Zahlung.  Wechselausstellung  für  die  Schuld.

„der  hienach  verbleibende  Kausschillingsrest
zu  13,000  fl.  ist  in  Accepten  des  Bankhauses
  S.  P.  gleichen  Betrages  zur  Hälfte
in  6,  zur  Hälfte  in  12  Monaten  sammt
4  Prozent  Zinsen  effektiv  zahlbar  gutgemacht.“


Es  mag  bedauert  werden,  daß  der  Notar  bei
Beurkundung  eines  solchen  rein  civilrechtlichen  Vertrages
  über  einen  Hauskauf  sich  herbeiließ,  einen
ersichtlich  kaufmännischen  Vertragsentwurf  in  solcher
Form  zu  benützen,  statt  die  Kaufschillingsausweisung
  nach  eivilrechtlichen  Normen  klar  zu  stellen,  —
und  daß  hiedurch  eine  Streitfrage  hervorgerufen
werden  konnte;  allein  diese  Stelle  des  Vertrages
kann  nicht  zu  Gunsten  des  Beklagten  ausgelegt
werden.

Es  ist  hierin  nicht  eine  unbedingte  Abquittirung
  über  den  Kausschillingsrest  von  13,000  fl.
ausgesprochen,  eben  weil  die  Art  und  Weise,  wie
die  Befriedigung  für  diesen  Rest  erfolgen  soll,  dargelegt
  und  die  effektive  Zahlbarkeit  der
Wechselaccepte,  nebst  4%  Zinsen  zahlung,
unverkennbar  als  Bedingung  gesetzt  ist.  Wenn  gewöhnlich
  für  den  Kaufschillingsrest  Hypothek  auf
dem  Kaufsobjekte  bedungen  wird,  so  wurde  diese
Art  der  Sicherstellung  der  Verkäufer  hier  nicht  beliebt,
  sondern  Gutmachung  durch  Wechsel,  zu  deren
Zahlung  sich  der  Mitkäufer  A.  K.  als  Chef  des
Bankhauses  S.  P.  verpftichtete.  Daß  durch  diese
Wechsel  die  Verkäufer  zu  ihrer  Befriedigung  für
den  Kausschillingsrest  gelangt  seien,  behauptet  der
Beklagte  selbst  nicht;  er  negirt  ihnen  nur  das
Klagerecht,  weil  sie  bereits  über  den  Kaufschilling
quittirt  hätten.  Die  bezeichnete  Stelle  des  Kaufbriefes
  enthält  in  den  Worten  „gutmachen“  keine
unbedingte  Abquittirung;  Verkäufer  haben  nur  eine