Zahlung.  Wechselausstellung  für  die  Schuld.  287

Anweilung  eine  Affignation  auf  das  Handlungshaus
  S.  P.  angenommen,  eine  ausdrückliche  Erklärung
  einer  Novation  oder  einer  Delegation  ist
aus  den  Worten  des  Vertrages  nicht  zu  entnehmen,
und  wo  eine  ausdrückliche  Deklaration  mangelt,
oder  überhaupt  ein  Zweifel  besteht,  spricht  die  8
setzliche  Vermuthung  nach  dem  bayer.  LR.  Th.
Kap.  XV  F.  5  Nr.  2  allzeit  für  eine  Assignation,
welche  hier  durch  den  Beisatz  „effektiv  zahlbar“,  sowie
  durch  Hinweisung  auf  die  erst  in  Aussicht  gestellte
  Zinsenzahlung  um  so  mehr  begründet  erscheint.
Durch  eine  Assignation  wird  aber  Assignant  seiner
Schuld  und  Obligation  nicht  entbunden,  sondern  er
bleibt  so  lange  haftbar,  bis  Assignatar  von  ihm  selbst
oder  dem  debitore  assignato  völlig  berichtigt  ist.
LR.  Th.  IV  Kap.  XV  F.  7  Nr.  8.

Mit  diesen  civilrechtlichen  Bestimmungen  trifft
auch,  wenn  man  erwägt,  daß  die  fragliche  Stelle
des  Vertrages  kaufmännischer  Auffassung  entflossen
sei,  die  handeltrechtliche  Praxis  überein.  Vgl.
handelsappellger.  Erk.  vom  22.  August  1862  in  der
Zeitschr.  für  Gesetzg.  u.  Rechtspfl.  Bd.  IX  S.  584,
wo  es  heißt:  „Der  Wechsel  vertritt  nicht  für  sich
selbst  schon  die  Zahlung  jenes  Betrages,  auf  den  er
lautet,  sondern  gewährt  nur  das  Recht,  von  der
bestimmten  Person  zur  bestimmten  Zeit  Zahlung  zu
verlangen.  Der  Wechsel  ist  kein  kaufmännisches
Papiergeld,  seine  Annahme  ist,  wenn  nicht  eine
ausdrückliche  Erklärung  der  Kontrahenten  vorliegt,
keine  Novation,  sondern  soll  der  Regel  nach  dem
Gläubiger  nur  ein  kräftigeres  Mittel  zur  Erlangung
schleuniger  Befriedigung  gewähren,  und  ist  daher
im  Zweifel  dahin  aufzufassen,  daß  der  Gläubiger
lediglich  unter  der  Voraussetzung  der  seinerzeit  wirklich
  erfolgenden  Zahlung  die  alte  Obligation  aufgeben
  wolle.