288  Zahlung.  Wechselausstellung  für  die  Schuld.

Ebenso  sagt  ein  Erkenntniß  des  Oberappellationsgerichtes
  in  Dresden  (Seuffert's  Archiv
Bd.  II  S.  114:  „Werden  Accepte  im  Handelsverkehre
  oft  in  Zahlung  angenommen,  so  geschieht
dieses  im  Vertrauen  auf  die  Persönlichkeit  des  Acceptanten,
  welche  die  künftige  Einlösung  des  Wechsels
  erwarten  läßt;  gerade  hieraus  geht  hervor,  daß
mit  der  Annahme  desselben  auch  ein  Kreditgeben
der  Valuta  bis  zur  Zeit  der  Einlösung  verbunden
ist,  und  es  kann  mit  Grund  nicht  behauptet  werden,
  es  sei  durch  Annahme  der  Wechsel  die  Verbindlichkeit
  aus  dem  Kaufgeschäfte  in  Kraft  einer
Novation  aufgehoben,  und  an  deren  Stelle  jene  aus
dem  Wechselkontrakte  gesetzt  worden.  Es  steht  dem
Verkäufer  frei,  als  Gläubiger  aus  dem  vorausgegünncenen
  Kaufsgeschäfte  seinen  Anspruch  zu  verolgen.


Gleiche  Ansichten  sind  in  den  im  besagten
Archiv  Bd.  II  S.  117  und  Bd.  IX  S.  81  mitgetheilten
  oberstrichterlichen  Erkenntnissen  von  Dresden
  und  Berlin  entwickelt.  Es  erhellt  hieraus
sowohl  nach  ecivilrechtlicher,  wie  handelßgerichtlicher,
Anschauung  der  Ungrund  der  vom  Beklagten  wider
  die  Erkenntnisse  der  Vorinstanzen  erhobenen
Beschwerde.

OAGE.  v.  5.  Aug.  1867  RNMr.  9775⅝%r.
Rm.

Redakt:  Dr.  Steppes.  Verl.:  Palm  &amp;  Enke  (Abolph  Enke!
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;  Sobn.