Ergãnzungsband  zum  31.  und  32.  Jahrgang.  M  10.

Dr.  J.  A.  Feuffert's
Plätter  für  Rechtsanbendung

zunächst  in  Bayern.

.  enn  er  enker  den
Stten  Genuß  und  für  den  Fall  des  Bedürfnisses  selbst  den
Verbrauch  der  geschenkten  Sache  vorbehalten  hat,  "  muß  deshalb  die
—  noch  nicht  al#  donatlo  moriie  causa  angesehen  werden.  —

Paullana  gegen  einen  dritten  Befltzer.

Entscheidungen  des  obersten  Gerichtehofes  für  Payern
rechts  des  Mheines.

1.

Unterliegt  ein  Zahlungsversprechen  dafür,  daß  der  Promissar
  gemeinschaftlich  mit  einem  Dritten  ein  Immobile  des
Promittenten  erkaufe,  dem  Art.  14  des  Notariatsgesetzes?

A.  versprach  dem  B.  eine  Zahlung  von  1000  fl.
für  den  Fall,  wenn  er  mit  C.  in  Kompagnie  treten
und  gemeinschaftlich  mit  diesem  sein,  des  A.  Anwesen
  erkaufen  würde.

Nachdem  nun  B.  und  C.  das  Anwesen  des
A.  um  64,000  fl.  erkauft  hatten,  forderte  B.  die
versprochenen  1000  fl.,  deren  Zahlung  ihm  jedoch
von  A.  aus  dem  Grunde  verweigert  wurde,  well
das  Zahlungsversprechen  in  der  den  Kaufvertrag  verlautbarenden
  Notariatsurkunde  mit  keiner  Sylbe  erwähnt
  und  deshalb  auch  nicht  rechtsverbindlich  sei.

Die  l.  und  die  II.  Instanz  verwarfen  diesen
Einwand,  weil  sich  das  Zahlungsversprechen  als  ein
Febalndiges  es,  vom  Kaufvertrage  unabhängiges  Rechtsgeschäft
  darstellec;  der  oberste  Gerichtshof  erkannte

Erg.-Bd.  zu  der  neuen  Folge  XI.  u.  XII.  Bd.