290  Zum  Notariatsgesetz  Art.  14.

aber  dasselbe  wegen  mangelnder  notarieller  Beurkundung
  als  nichtig.  Für  diese  Entscheidung  sind
folgende  Gründe  angeführt:

Für  die  beiderseitigen  Rechte  und  Pflichten,
welche  aus  einem  Immobiliar-Kaufvertrage  zu  entsringen
  geeigott  sind,  ist  ausschließend  die  nach

Art.  14  des  Not.-Ges.  bei  Strafe  der  Nichtigkeit
des  Vertrages  aufzunehmde  Notariatsurkunde  maßgebend,
  und  sofern  in  dieser  alle  auf  das  Verkaufsobjekt
  und  den  Kaufpreis,  insbesondere  auf  die
Groͤße  des  letzteren,  sich  beziehenden  Verabredunen,
  Vereinbarungen  und  Traktate,  um  rechtswirkam
  sein  zu  können,  Ausdruck  finden  müssen,  steht
es  dem  Richter  nicht  zu,  bei  Entscheidung  von
Streitigkeiten  über  den  Vollzug  und  die  Folgen
eines  Immobiliar-Kaufsgeschäftes  auf  Parteibehauptungen
  Gewicht  zu  legen,  wonach  ein  derartiges
Geschäft  unter  anderen  Bedingungen  und  mit  anderen
  Modalitäten,  als  worüber  die  Kontrahenten
nach  dem  Inhalte  der  Notariats-Urkunde  einig  geworden
  sind,  zu  Stande  gekommen  sein  soll.

Im  gegebenen  Falle  besteht  nun  —  wie  sich
dies  bei  einer  richtigen  Würdigung  der  Parteivorträge
  unverkennbar  ergibt  —  Streit  über  den  Vollzug,
  über  die  Folgen  des  am  20.  Juli  1864  notariell
  beurkundeten  Immobiliar-Kaufvertrags.  Streitig
  ist  nämlich,  wie  hoch  sich  in  Wirklichkeit  der
dem  Beklagten  A.  als  Verkäufer  gebührende  Kaufpreis
  belaufe;  ob  als  solcher  insbesondere  64,000  fl.
ganz  beansprucht  werden  können  oder  ob  hiervon
zum  Vortheile  des  einen  der  beiden  Käufer  1000
nachzulassen,  beziehungsweise,  wenn  die  64,000  fl.
bereits  bezahlt  sein  sollten,  1000  fl.  wieder  zurückz#ergiten
  seien.  Weil  nun  der  Entscheidung  dieses

treites  nach  dem  Willen  des  Gesetzes  der  A#-der
  Notariatsurkunde  als  für  die  beiderseitigen  Rechte
und  Pflichten  der  Kontrahenten  maßgebend  zu  Grunde