Zum  Notariatsgesetz  Art.  14.  204

gelegt  werden  muß,  jene  Urkunde  aber  in  keiner
Weise  den  Verkäufer  zur  Vergütung  oder  Rückvergütung
  von  dem  Kläger  wegen  Betheiligung  am
aufvertrage  zugesicherten  1000  fl.  verpflichtet  erscheinen
  läßt,  so  haben  die  Vorinstanzen  die  auf
Grund  dieses  Sachverhaltes  der  Klage  entgegengesetzte
  peremtorische  Einrede  mit  Unrecht  verworfen.
Die  angefochtene  Entscheidung  beruht  auf  der
Annahme,  daß  das  durch  die  Klage  geltend  gemachte
Jahlungsversprechen  ein  selbständiges,  von  dem
Kaufvertrage  unabhängiges  Rechtsgeschäft  darstelle.
Allein  es  ist  geradezu  unmöglich,  für  diese  Annahme
einen  Anhaltspunkt  im  Klagvortrage  zu  finden.
Hiernach  hat  das  Zahlungsversprechen  seinen
Ursprung  einzig  und  allein  im  Kaufvertrage,  welcher
  am  20.  Juli  1864  zum  endlichen  Abschlusse  gelangt
  ist;  seine  Wirksamkeit  ist  durch  die  Wirksamkeit
  dieses  Vertrages  bedingt;  es  würde  ihm,  wenn
es  außer  Zusammenhang  mit  letzterem  aufgefaßt
werden  wollte,  an  jeglicher  Realität  fehlen.  Vet
der  Kaufvertrag  zu  Stande  gekommen,  weil  Kläger
Käufer  und  der  Beklagte  Verkäufer  geworden  ist,
soll  jener  1000  fl.  zu  verlangen  berechtigt  sein  und
zwar  soll  das  Versprechen,  die  1000  fl.  zu  bezahlen,
im  Anfange  beziehungsweise  im  Verlaufe  der  nämlichen
  Vertragsunterhandlungen  abgegeben  worden
sein,  aus  denen  schließlich  die  Uebertragung  des
Eigenthumes  am  Kaufobjekte  —  einem  Anwesen  —
Hleschmie  die  Festsetzung  des  Preises  auf  64,000  fl.
ervorging,  dergestalt,  daß  Kläger  als  Promissar,
mithin  in  der  Voraussicht,  1000  fl.  zu  erhalten,  die
Eigenschaft  eines  Käufers  angenommen  hätte.
Möglicherweise  hat  also  nach  dem  Klagvortrage
das  Zahlungsversprechen  einen  der  Bestimmungsgründe
zur  Betheiligung  des  Klägers  am  Kaufgeschäfte  gebildet;
  zwelelli  hat  dasselbe  jedenfalls  die  Eigenschaft
  einer  Stipulation  des  Kaufvertrages