292  Zum  Notariatsgesetz  Art.  14.

selbst  und  in  dieser  Eigenschaft  könnte  es  einen
rechtlichen  Effekt  nur  äußern,  wenn  die  Thatsache
seiner  Vereinbarung  bei  der  notariellen  Verbriefung
des  Kaufvertrages  nicht  verschwiegen  worden  wäre.

GE.  v.  16.  Aug.  1867  Reg.-Nr.  955°%%.

Nachschrift  des  Einsenders.  Nachdem
der  oberste  Gerichtshof  am  10.  Dez.  1864  (Bl.  f.
RA.  Bd.  XXX  S.  80)  erkannt  hat,  daß  ein  Gesellschaftsvertrag,
  durch  welchen  sich  die  Kontrahenten
  vereinigen,  gemeinschaftlich  das  Anwesen  eines
Dritten  erwerben  zu  wollen,  der  notariellen  Errichtung
  nicht  bedürfe,  so  ist  es  auffallend,  wenn
nun  diese  Errichtung  als  unerläßlich  gefordert  wird
für  ein  Zahlungsversprechen,  durch  welches  der  Promissar
  zur  Eingehung  eines  solchen  —  dem  Art.  14
des  Not.-Ges.  nicht  unterliegenden  —  Gesellschaftsvertrages
  bestimmt  werden  soll,  ohne  hiebei  bezüglich
  der  künftigen  Anwesens-Erwerbung
auch  nurim  Geringsten  gebunden  zu  werden.

Die  Behauptung,  daß  das  Zahlungsversprechen
seinen  Ursprung  einzig  und  allein  im  Kaufvertrage
habe,  könnte,  selbst  wenn  sie  richtig  wäre,  da  ja
umgekehrt  das  Zahlungsversprechen  bestimmt  war,
den  Kaufvertrag  erst  herbeizuführen  —  die  Anwendbarkeit
  des  Art.  14  nicht  begründen,  so  lange  man,
woran  selbst  der  gewandteste  Auslegungskünstler
verzweifeln  müßte,  nicht  nachzuweisen  vermag,  daß
jeder  Vertrag,  dessen  Veranlassung  in  einem  dem
Art.  14  unterworfenen  Vertrage  liegt,  gleichfalls  der
notariellen  Beurkundung  bedürfe.

Eben  so  unerheblich  erscheint  der  Entscheidungsgrund,
  daß  die  Wirksamkeit  des  Zahlungsversprechens
durch  die  Wirksamkeit  des  Kaufvertrages  bedingt
sei;  denn  man  wird  nicht  zeigen  können,  daß  ein
Geschäft,  für  welches  ein  anderes  Geschäft  als  Bedingung
  gesetzt  ist,  deshalb  der  gesetzlichen  Form
des  letzteren  unterliege.  Mit  gleichem  Rechte  könnte