Zum  Notariatsgesetz  Art.  14.  293

man  behaupten,  daß,  wenn  Jemand  eine  Summe
unter  der  Bedingung  verspricht,  daß  er  Testamentserbe
  eines  Dritten  würde;  dieses  Versprechen  die
Förmlichkeiten  eines  Testamentes  erfordere.

Die  oberstrichterlichen  Gründe  gehen  aber  noch
weiter  und  behaupten  sogar,  das  fragliche  Zahlungsversprechen
  sei  ein  integrirender  Theil  des  Kaufvertrages
  selbst,  indem  es  bestimmend  auf  die  Größe
des  Kaufschillings  wirke;  es  streite  sich  nämlich  über
den  Vollzug  und  die  Folgen  eines  Immobiliarkaufes
und  namentlich  darüber,  ob  der  Kaufpreis  in  Wirklichkeit
  64,000  fl.  oder  nur  63,000  fl.  betrage.

Diese  Anschauung  ist  jedenfalls  höchst  eigenthümlicher
  Art.  Der  Kaufvertrag  wurde  ja  nicht
zwischen  A.  und  B.,  sondern  zwischen  A.  und  der  Kaufskompagnie
  BC.  geschlossen;was  also  zwischen  A.  und  B.
besonders  und  ohne  Beitritt  des  C.  abgemacht  war,
damit  dieser,  da  er  nicht  allein  kaufen  wollte,  einen
tauglichen  Kaufskompagnen  erhalte  und  hiedurch  zum
Beittitte  in  die  Kaufsunterhandlung  geneigt  gemacht
werde,  kann  bei  der  Verschiedenheit  der  kontrahirenden
  Subjekte  und  ganz  abgesehen  von  der  Verschiedenheit
  der  Vertragsobjekte  doch  unmöglich  als  Bestandtheil
  des  Kaufvertrages  angesehen  werden.

Durch  das  dem  B.  gegebene  Zahlungsversprechen
  ergab  sich  nur  die  Frage,  ob  dem  B.  eine
Gegenforderung  zustehe,  welche  er  an  dem  ihn  zur
Zahlung  treffenden  Kaufschillingsantheile  zu  kompensiren
  berechtigt  sei.  Durch  Kompensation  wird  aber
der  Kausschilling  getilgt,  und  nicht  auf  einen  geringeren
Betrag  herabgesetzt.

Ließe  sich  annehmen,  daß  durch  das  Zahlungsversprechen
  der  Kaufpreis  gemindert  sei,  so  müßte
dasselbe  entweder  auch  dem  C.  zu  gute  kommen,
obwohl  es  diesem  gar  nicht  gegeben  wurde,  oder
man  käme  zu  dem  jedem  Vertragsbegriffe  zuwider-