294  Beweis  der  Illaten  im  Konkurse.  Gem.  R.

laufenden  Grgebniffe,  daß  B.  um  63,000  fl.,  6.
aber  um  64,000  fl.  gekauft  hätte.  —

Die  Herrschaft  des  Art.  14  scheint  sich  unter
dem  Einflufse  einer  räthselhaften  Praxis  inmner  weiter
  und  weiter  auszudehnen.  Rm.

2.

Beweis  der  ehefräulichen  Illaten  im  Konkurse  des  Ehemannes
  durch  Quittung  desselben.  Sicheres  Datum.  Gemeines
  Recht.

Vergl.  Bl.  für  RA.  Bb.  IV  S.  218;  Bd.  XVIII  S.  182;  Bb.  XX
S.  65;  Bd.  XXI  S.  85.

Hierüber  sagen  oberstrichterliche  Entscheidungsgründe:


Dem,  obwohl  anerkannten,  schriftlichen  Empfangsbekenntnisse
  des  Kridars  ist  eine  Beweiskroft
nicht  zuzuerkennen.

Mit  Recht  haben  die  Gesetze  gegen  solche  Empfangsbekenntnisse
  des  Ehemannes  in  dem  Konkurse
desselben  von  jeher  großes  Mißtrauen  gezeigt,  nicht
blos  wegen  des  nahen  Verhältnisses  zwischen  beiden
Eheleuten,  welches  eine  Begünstigung  der  Ehefrau
auf  Kosten  der  Gläubiger  besorgen  läßt,  sondern
hauptsächlich  auch  deshalb,  weil  dasjenige,  was  die
Ehefrau  aus  dem  Schiffbruche  ihres  Ehemannes  zu
retten  vermag,  in  der  Regel  mehr  oder  weniger
auch  diesem  zu  Gute  kommt,  so  daß  sein  Empfangsbekenntniß
  wegen  dieses  seines  Interesses  den  Esnbigern
  gegenüber  nicht  rein  aus  dem  Gesichtspunkte
einer  Quittung  aufgefaßt  werden  kann.

Demselben  wird  daher  gemeinrechtlich  nur  dann,
wenn  es  durch  andere  Umstände  unterstützt  ist,  eine
ewisse  Beweiskraft  zugestanden.  Glück,  Pand.=omm.

  XXVII  S.  339  ff.

An  solchen  unterstützenden  Umständen  fehlt  es
aber  hier  gänzlich.