Zur  Lehre  von  der  Schenkung.  295

Als  besonders  förderlich  in  dieser  Beziehung
wird  es  betrachtet,  wenn  das  Empfangsbekenntniß
bereits  zu  einer  Zeit  ausgestellt  wurde,  wo  sich  der
Ehemann  noch  in  guten  Vermögensumständen  befand
  und  an  einen  Konkurs  desselben  noch  nicht
zu  denken  war  (Glück  a.  a.  O.  S.  341).  Allein
ob  die  Vermögensverhältnisse  des  Kridars  am  20.  Oktober
  1861,  dem  Datum  des  Empfangsbekenntuisses,
  noch  von  solcher  Beschaffenheit  waren,  muß
bei  der  enormen  Ueberschuldung  desselben,  welche
schon  nach  Umfluß  einiger  weniger  Jahre  an  den
Tag  getreten  ist,  mit  Grund  bezweifelt  werden.

Wollte  man  aber  auch  annehmen,  daß  sich
der  Kridar  zu  jener  Zeit  noch  in  günstigen  Vermögensverhältnissen
  befand,  so  müßte  doch  jedenfalls
sichergestellt  sein,  daß  die  fragliche  Urkuude  wirklich
  damals  errichtet  wurde.  Daß  dieß  der  Fall  sei,
wurde  jedoch  von  einigen  Gläubigern  widersprochen
und  kann  in  einem  Falle,  wie  der  vorliegende,  wo
es  den  Gläubigern  als  Dritten  gegenüber  gerade
auf  die  Zeit  der  Errichtung  ankommt,  nicht  schon  aus
der  Echtheit  der  Urkunde,  welche  durch  diesen  Widerspruch
  gar  nicht  berührt  wird,  gefolgert  werden,
sondern  es  wäre  Sache  der  Liqauidantin  gewesen,
über  diesen  Punkt  besonderen  Nachweis  zu  liefern.
OAGErk.  v.  30.  August  1867  Reg.-Nr.  rinm7

m.

3.

Wenn  sich  der  Schenker  den  lebenslänglichen  Genuß  und
für  den  Fall  des  Bedürfnisses  selbst  den  Verbrauch  der  gescheukten
  Sache  vorbehalten  hat,  so  muß  deshalb  die  Schenkung
  noch  nicht  als  donatio  mortis  causa  angesehen  werden.

Der  k.  Fiskus,  welchem  der  Nachlaß  der
Wittwe  D.  zugefallen  war,  beklagte  den  F.  M.  auf
Herausgabe  einer  zum  Nachlasse  gehörigen  Obli-